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Schweden

Die Vorschriften sind nach Thema geordnet; jeder Block verweist auf seine amtliche Quelle und ihr Prüfdatum.

Geprüft

Vorschriften nach Thema

Bewilligungen

Das Jagdrecht folgt dem Grundeigentum, die Abgabe der Person

Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer zu; jede Jägerin und jeder Jäger schuldet die Wildhegeabgabe.

§ 10 weist das Jagdrecht dem Eigentümer des Grundstücks zu, vorbehältlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. Zum Jagdrecht gehört das Recht, sich Wild anzueignen, das aufgenommen, tot aufgefunden oder ausserhalb der Jagd getötet wird. Bei landwirtschaftlicher Pacht steht das Jagdrecht auf dem gepachteten Land der Pächterin oder dem Pächter zu, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für das Jagdrecht der Samen gelten besondere Bestimmungen. Das Gesetz belastet die Jägerschaft danach mit drei getrennten Abgaben: der Wildhegeabgabe (viltvårdsavgift), einer Abgabe für bestimmte Kategorien erlegten Wildes und einer besonderen Abgabe für Wild, das entgegen einer Jagdlizenz erlegt wurde. Die Abgaben der ersten Kategorie speisen den Wildhegefonds (viltvårdsfonden). Die Verwaltung führt zwei getrennte Register: das Jagdkartenregister (jaktkortsregistret) mit den Personen, welche die Wildhegeabgabe bezahlt haben, und das Jägerprüfungsregister (jägarexamensregistret), das die Bearbeitung von Gesuchen um Waffen- oder Munitionsbesitz erleichtern soll. Auf Verlangen der Polizei gibt die Umweltschutzbehörde die abgelegten Prüfungsteile bekannt.

Waffen und Munition

Nur die von der Regierung vorgeschriebenen Jagdmittel

§ 30 beschränkt die Jagd auf die von der Regierung vorgeschriebenen Waffen und Mittel, mit möglicher Typenzulassung.

§ 30 des schwedischen Gesetzes ist abschliessend: Bei der Jagd dürfen nur jene Waffen und übrigen Jagdmittel verwendet werden, welche die Regierung vorschreibt. Die Regierung kann zudem verlangen, dass Waffen und übrige Jagdmittel von zugelassenem Typ sind, und für diese Prüfung eine Gebühr vorsehen. Diese Regelungstechnik passt zum Grundregime: Weil das Wild grundsätzlich geschützt und nur aufgrund einer Ermächtigung bejagbar ist, werden auch die Mittel der Jagd aufgezählt statt freigestellt. Die Einzelheiten zu Waffen und Munition stehen daher in den Vorschriften von Regierung und Behörde, nicht im Gesetz. Das Gesetz kennt zudem eine Anforderung, die unmittelbar die Praxis betrifft: Bewilligungen können mit der Auflage verbunden werden, dass bei der Jagd ein Hund für die Nachsuche verletzten Wildes verfügbar ist. Schweden kann ausserdem die Jagd von schwedischen Schiffen oder Luftfahrzeugen auf hoher See an Bedingungen knüpfen oder verbieten, um seine internationalen Verpflichtungen zum Schutz des Wildes zu erfüllen.

Vorschriften

Schweden: Alles Wild ist grundsätzlich geschützt

Das Gesetz hält fest, dass Wild geschützt ist und nur bejagt werden darf, wenn Gesetz oder darauf gestützte Entscheide es erlauben.

Das schwedische Jagdgesetz (Jaktlag 1987:259) regelt die Wildhege, das Jagdrecht und die Jagdausübung auf schwedischem Gebiet und in der schwedischen Wirtschaftszone. Es versteht unter Wild die wildlebenden Säugetiere und Vögel und unter Jagd das Fangen oder Töten von Wild sowie das Suchen, Spuren und Verfolgen zu diesem Zweck; dazu zählen auch Eingriffe in die Nester des Wildes und das Nehmen oder Zerstören von Vogeleiern. § 3 dreht die Logik um, die mitteleuropäische Jägerinnen und Jäger gewohnt sind: «Viltet är fredat och får jagas endast om detta följer av denna lag eller av föreskrifter eller beslut som har meddelats med stöd av lagen.» Ist das Wild geschützt, gilt der Schutz auch für seine Eier und Nester. § 4 nennt die Ziele der Hege: die Wildarten des Landesbestandes und jene Vogelarten zu erhalten, die vorübergehend natürlich im Land vorkommen, sowie eine mit Blick auf öffentliche und private Interessen angemessene Entwicklung der Bestände zu fördern.