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Schweiz

Die Vorschriften sind nach Thema geordnet; jeder Block verweist auf seine amtliche Quelle und ihr Prüfdatum.

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Vorschriften nach Thema

Bewilligungen

Keine einheitliche Bundesbewilligung: zwei kantonale Systeme

Individuelles Patent oder an eine Gesellschaft verpachtetes Revier: Die Art der Bewilligung hängt vollständig vom Kanton ab.

Die Schweiz stellt keine einheitliche eidgenössische Jagdbewilligung aus: Jeder Kanton legt im Rahmen des Bundesgesetzes über die Jagd sein eigenes Bewilligungssystem fest. Laut dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) bestehen zwei parallele Logiken. In den Patentkantonen erwirbt der Jäger individuell eine Bewilligung, in der Regel nach einer Eignungsprüfung, für eine im kantonalen Reglement festgelegte Dauer und bestimmte Arten. In den Revierkantonen werden Jagdgebiete per Pachtvertrag an Gesellschaften vergeben, deren Mitglieder das Jagdrecht auf diesen Flächen ausüben. In Genf wird keine private Jagdbewilligung ausgestellt; die Jagd obliegt den kantonalen Wildhütern. Die Eignungsvoraussetzungen, erforderlichen Unterlagen, Gebühren und Verfahren unterscheiden sich daher stark von Kanton zu Kanton und müssen vor jedem Antrag direkt bei der zuständigen kantonalen Stelle geprüft werden, statt von einem anderen Kanton abgeleitet zu werden.

Jagdzeiten

Kein nationaler Kalender: Zeiträume werden kantonal festgelegt

Das Bundesgesetz setzt einen Schutzrahmen; die Eröffnungs- und Schliessungsdaten bleiben ein jährlicher kantonaler Entscheid.

Die Jagdzeiten werden nicht auf Bundesebene festgelegt: Das Bundesgesetz über die Jagd und seine Verordnung setzen einen Schutzrahmen, und jeder Kanton legt jedes Jahr seine eigenen Eröffnungs- und Schliessungszeiten fest, differenziert nach Art, Geschlecht oder Alter gemäss seinen Bewirtschaftungsplänen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) weist darauf hin, dass diese Zuständigkeit im gemeinsamen Bundesrahmen ausgeübt wird, jedoch ohne einheitlichen nationalen Kalender: Ein Patentkanton veröffentlicht in der Regel einen jährlichen Erlass oder ein Jagdreglement, während ein Revierkanton die Zeiträume im Pflichtenheft des Pachtvertrags festhält. Genf kennt keine private Jagdsaison. Ein Jäger, der einen Jagdausflug plant, muss daher die geltenden Daten beim betreffenden Kanton prüfen, statt sich auf einen generischen Kalender zu verlassen, da sich die Zeitfenster von Jahr zu Jahr ändern können.

Wildarten

Ein bundesrechtlicher Schutzsockel, ergänzt durch die Kantone

Das JSG und seine Verordnung legen den Rahmen für den Artenschutz fest; die Kantone bestimmen Reservate und jagdbare Listen.

Der Schutz jagdbarer und nicht jagdbarer Arten beruht zunächst auf Bundesrecht. Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) sowie seine Vollzugsverordnung (JSV) legen die geschützten Arten, die Schonzeiten und die Instrumente zum Erhalt der Lebensräume fest, insbesondere die eidgenössischen Jagdbanngebiete und Wasservogelreservate. Eine Revision dieses Rahmens trat am 1. Februar 2025 in Kraft und stärkte insbesondere die Berücksichtigung von Wildtierkorridoren und -lebensräumen. Die Kantone ergänzen diesen Sockel anschliessend, indem sie ihre eigenen Reservate und Ruhezonen ausweisen und die Listen der auf ihrem Gebiet jagdbaren Arten mit allfälligen Kontingenten oder Abschussplänen veröffentlichen. Artspezifische Zusammenfassungen sollten sich stets auf die geltende, von Fedlex veröffentlichte Fassung stützen, der offiziellen Plattform des Bundesrechts, statt auf ein datiertes Dokument.

Waffen und Munition

Ein bundesrechtlicher Rahmen für Jagdmittel, präzisiert durch jeden Kanton

Das JSG und die JSV setzen den Rahmen für Jagdmittel und -methoden; Kaliber, Zielgeräte und Ausrüstung bleiben kantonal geregelt.

Die in der Schweiz zulässigen Jagdmittel und -methoden werden auf Bundesebene durch das Jagdgesetz (JSG) und seine Vollzugsverordnung (JSV) geregelt, die die allgemeinen, im ganzen Land geltenden Grenzen festlegen, bevor jeder Kanton die konkreten Regeln für Waffen, Kaliber, Zielvorrichtungen und zulässige Munition auf seinem Gebiet präzisiert. Dieser Bundessockel regelt auch Einschränkungen bei der Nachtjagd und verbotenen Geräten. Die Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz einer Waffe unterliegen zudem einem von der Jagdausübung selbst getrennten Rahmen. Ein aktiver Jäger in der Schweiz muss daher zwei Informationsebenen kombinieren: die auf Fedlex verfügbaren Bundestexte für den allgemeinen Rahmen und das kantonale Jagdreglement für die genauen, im betreffenden Gebiet geltenden Vorschriften, auch bei einem Wechsel von einem Kanton in einen anderen.

Sicherheit

Sicherheitsregeln, die von jedem Kanton festgelegt werden

Der Bundesrahmen setzt allgemeine Grundsätze; Sicherheitsabstände, Schuss- und Treibjagddisziplin bleiben kantonale Vorgaben.

Die Sicherheit bei der Jagd liegt im Wesentlichen in der Zuständigkeit der Kantone, die die Verhaltensregeln vor Ort festlegen: sichtbare Kleidung, Sicherheitsabstände, Schussdisziplin und Signalisation bei Treibjagden. Der durch das Jagdgesetz (JSG) und seine Verordnung (JSV) gesetzte Bundesrahmen legt die allgemeinen Grundsätze zum Schutz von Personen und nicht bejagter Wildtiere fest, die die Kantone anschliessend je nach ihrer Praxis — Patent- oder Revierjagd — konkretisieren. Ein Jäger muss vor jedem Ausflug systematisch die geltenden kantonalen Vorschriften prüfen: zulässige Tage und Zeiten, Einsatz von Leucht- oder Nachtgeräten, Umgang mit Hunden und Verfahren zur Nachsuche eines verletzten Tieres. Allgemeine Empfehlungen ersetzen nie das am Jagdort geltende kantonale Reglement.

Vorschriften

Der Bundesrahmen und die kantonalen Systeme

Der Bund legt den Schutzrahmen fest; die 26 Kantone organisieren die Jagd konkret nach drei Systemen.

In der Schweiz liegt die Jagd in der Zuständigkeit der Kantone: Der Bund legt den Rahmen für den Schutz der Arten und Lebensräume fest, und jeder Kanton organisiert die Ausübung der Jagd auf seinem Gebiet konkret. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bestätigt, dass im Land drei unterschiedliche Systeme bestehen. Sechzehn Kantone praktizieren die Patentjagd, bei der jeder Jäger eine individuelle Bewilligung für einen bestimmten Zeitraum und bestimmte Arten erwirbt: Bern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. Neun Kantone praktizieren die Revierjagd, bei der Gebiete per Pachtvertrag an Jagdgesellschaften vergeben werden: Zürich, Luzern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau und Thurgau. Genf wendet eine Sonderregelung an: Die private Jagd ist dort seit einer Volksabstimmung von 1974 verboten, und die notwendigen Eingriffe in die Wildtierbestände werden von den kantonalen Wildhütern durchgeführt. Die genauen Regeln — Bewilligungen, Zeiträume, Arten, Gebühren — müssen stets bei der zuständigen kantonalen Behörde nachgefragt werden, deren Verzeichnis von der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter (KVU) geführt wird.

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