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Aargau

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Der aargauische Jagdpass — und drei Formen für Gäste

Wer im Aargau jagt, braucht einen vom Kanton anerkannten Jagdpass; Gäste erhalten Tages-, Mehrtages- oder Jahresjagdpässe.

§ 8 ist unmissverständlich: «Jagdberechtigt im Kanton ist, wer einen vom Kanton Aargau anerkannten Jagdpass besitzt.» Zum Bezug berechtigt sind Personen, die urteilsfähig und volljährig sind und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis haben, ihre Schiessfertigkeit periodisch nachweisen, gemäss Bundesrecht für Schäden durch die Jagdausübung versichert und nicht von der Jagd ausgeschlossen sind. Der Jagdpass kommt in zwei Familien (§ 11). Jener für Mitglieder von Jagdgesellschaften sowie für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt für die Dauer einer Pachtperiode zur Jagd in den eigenen Revieren oder, auf Einladung von Jagdgesellschaften, in deren Revieren. Jener für Jagdgäste gibt es als Jahres-, Mehrtages- oder Tagesjagdpass und berechtigt nur auf Einladung einer Gesellschaft in deren Revier. Der Pass ist nicht übertragbar und muss während der Jagd mitgeführt werden. Jagdgäste, die nicht in Begleitung eines Mitglieds jagen, müssen eine Jagdkarte der Gesellschaft mitführen. Der Regierungsrat regelt die Anerkennung ausserkantonaler Jagdpässe und kann für ausserkantonale Gäste höhere Gebühren festsetzen. Der Ausschluss von der Jagd wird für mindestens ein und höchstens zehn Jahre verfügt.

Vorschriften

Aargau: acht Jahre Pacht, und die Jagdgesellschaft ist ein Verein

Der Kanton schreibt die Reviere öffentlich aus und verpachtet sie für acht Jahre an Jagdgesellschaften in Vereinsform.

Im Aargau werden die Jagdreviere durch den Kanton öffentlich ausgeschrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet. Der Entscheid, an welche Gesellschaft das Revier geht, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden. In der Regel wird an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet; bewerben sich zwei oder mehr, wird diejenige bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben besser gewährleistet, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur. Als Jagdgesellschaft gilt ein Zusammenschluss von Jagdberechtigten in der Rechtsform eines Vereins. Ihre Mitglieder müssen für die Dauer der Pachtperiode im Besitz des aargauischen Jagdpasses sein und haften solidarisch und unbeschränkt für die Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung. Unterpacht ist nicht erlaubt. Der Pachtzins kommt dem Kanton zu: Der Regierungsrat legt auf Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Einnahmen fest, das zuständige Departement bestimmt auf Antrag der Jagdkommission den Pachtzins je Revier, orientiert an der jagdlich nutzbaren Fläche und der Beschaffenheit des Reviers.

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