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Solothurn

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Vom Kanton Solothurn anerkannter Jagdpass oder Patent

Die Jagdberechtigung hängt an einem gültigen Solothurner Jagdpass oder einem anerkannten Patent; Gäste zahlen einen Wildschadenzuschlag.

§ 10 des Solothurner Jagdgesetzes ist knapp: «Jagdberechtigt ist, wer einen gültigen, vom Kanton Solothurn anerkannten Jagdpass oder ein anerkanntes Jagdpatent besitzt.» Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses sowie die Anerkennung ausserkantonaler Jagdpässe und Jagdpatente in einer Verordnung. Vier Gründe führen zum Ausschluss (§ 11): die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr erfüllen; keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen; die Jagdberechtigung für die ganze Schweiz durch richterlichen Entzug nach Artikel 20 JSG verloren haben; oder sie für den Kanton Solothurn durch administrativen Entzug verloren haben. Der Ausschluss begründet keinen Schadenersatzanspruch. Jagdpässe sind gebührenpflichtig, ausgenommen die Jahresjagdpässe für Jagdaufsichtsorgane. Für Jagdgäste kann der Regierungsrat einen Wildschadenzuschlag von höchstens 300 Franken zur Gebühr festlegen. Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe besteht kein Anspruch auf Rückvergütung.

Vorschriften

Solothurn: Reviere, verpachtet an Jagdvereine

Das Kantonsgebiet ist in Reviere eingeteilt, die an Jagdberechtigte in der Rechtsform eines Vereins verpachtet werden.

Das Solothurner Jagdgesetz (JaG, BGS 626.11) vom 9. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2018, teilt das Kantonsgebiet in Jagdreviere ein; dabei sind insbesondere jagdliche und wildbiologische Kriterien zu berücksichtigen. Die Reviergrenzen legt das Departement nach Anhörung der Jagdvereine fest. Die Reviere werden an Jagdberechtigte verpachtet, welche sich in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB zusammengeschlossen haben. Die Mitglieder müssen für die Dauer der Pachtperiode im Besitz eines solothurnischen Jagdpasses sein. Die Mindestanzahl der Mitglieder richtet sich nach der bejagdbaren Waldfläche; mindestens die Hälfte muss Wohnsitz im Kanton Solothurn haben. Ein Jagdverein kann nur ein Revier pachten, und eine Person kann sich bei höchstens zwei Vereinen beteiligen — sie zählt dann nur in einem Revier ihrer Wahl zur Mindestanzahl. Die Mitglieder haften solidarisch und unbeschränkt für die Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung.

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