Huntalis
Bald bei Google Play verfügbar

Nidwalden

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Nidwaldner Patent: zwanzig Jahre, und die Waffe selber eingeschossen

Fünf Voraussetzungen, darunter jene, die zu verwendenden Jagdwaffen selber eingeschossen zu haben.

Artikel 7 setzt das Regime: «Die Jagdberechtigung wird nach dem Patentsystem erteilt.» Das Jagdpatent berechtigt zur Jagdausübung während einer Jagdsaison in der bezeichneten Patentart; es ist persönlich und nicht übertragbar, und der Regierungsrat kann die Anzahl aufgrund der Jagdplanung beschränken. Artikel 9 nennt fünf persönliche Voraussetzungen: das 20. Altersjahr erfüllt und handlungsfähig sein; einen Fähigkeitsausweis eines Kantons oder einen gleichwertigen ausländischen besitzen; gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert sein; die zu verwendenden Jagdwaffen selber eingeschossen haben; und nicht mit einem Jagdverbot belegt sein. Die vierte Bedingung ist ungewöhnlich: Sie betrifft eine Handlung, nicht ein Dokument. Die Ausstellung wird namentlich verweigert, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Jagdvergehens oder wegen vorsätzlicher Tierquälerei erfolgt ist, oder wenn in derselben Frist drei oder mehr fahrlässige Jagdvergehen oder Jagdübertretungen rechtskräftig festgestellt oder Irrtumsabschüsse registriert worden sind.

Vorschriften

Nidwalden: kantonales Regal und jährliche Kontingente

Der Kanton hält das Jagdregal und plant die Jagd; der Regierungsrat legt die jährlichen Jagdkontingente fest.

Das kantonale Jagdgesetz Nidwaldens (kJSG, NG 841.1) vom 17. Januar 2007 ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes und regelt den Vollzug. Artikel 2 weist dem Kanton im Rahmen des Bundesrechts das Jagdregal und das Verfügungsrecht über das Wild zu; der Kanton regelt und plant die Jagd und sorgt für die Aufsicht. Die Jagdplanung verfolgt vier in Artikel 3 genannte Ziele: nachhaltige Nutzung der jagdbaren wildlebenden Säugetiere und Vögel, Regulierung des jagdbaren Wildes nach biologischen Grundsätzen, Ausgleich zwischen Nutzung und Schutz der Natur durch hegerische und jagdliche Tätigkeiten sowie Begrenzung der Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass. Zuständig für die Planung ist der Regierungsrat, der insbesondere die jährlichen Jagdkontingente festlegt; das Amt stellt die erforderlichen Grundlagen bereit und hört die betroffenen Kreise der Wald- und Landwirtschaft an. Die Abteilung Jagd und Fischerei beim Amt für Justiz erteilt die notwendigen Bewilligungen und Patente und wertet diese jährlich aus.

Weitere Schweizer Kantone

Zurück zu Schweiz