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Basel-Stadt

Geprüft

Kantonales System

Sicherheit

Die Jagdaufsicht und ihre neun Pflichten

Die Jagdaufsicht kontrolliert Jagdberechtigung, Waffen, Hunde, Schonzeiten und die Einhaltung der Leinenpflicht.

Die Basler Verordnung führt die Aufgaben der Jagdaufsicht aus, die ihr Jagdrevier überwacht. Ihr obliegen insbesondere: die Kontrolle der Jagdberechtigung; die Aufsicht über den Jagdbetrieb und die waidgerechte Jagdausübung; die Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Arten; die Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde; die Überwachung des Reviers vor Störungen durch übermässige Freizeitnutzung, wildernde Hunde und Katzen; die Kontrolle der Einhaltung der Leinenpflicht; das Erlösen von krankem oder verletztem Wild mittels Fangschuss; das Behändigen von Fallwild; und die Überprüfung von Wildschadensverhütungsmassnahmen und Weidezäunen. Die Jagdaufsicht hat die Verwendung von Hunden, welche die geforderten Bedingungen nicht erfüllen, auf der Jagd zu verbieten. Sie ist verpflichtet, der Fachstelle alle ihr zur Kenntnis gelangenden Verstösse gegen das Wildtier- und Jagdrecht unverzüglich zu melden. Die Funktion ist eingegrenzt: Ausüben kann sie, wer im Kanton jagdberechtigt ist, das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen kann, seit mindestens drei Jahren jagdberechtigt und dazu körperlich in der Lage ist.

Vorschriften

Basel-Stadt: seit 2021 ein eigenes Wildtier- und Jagdgesetz

Der kleine Stadtkanton gab sich 2021 ein eigenes Gesetz; es gilt mit seiner Verordnung seit dem 1. April 2024.

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschloss am 27. Oktober 2021 das Wildtier- und Jagdgesetz (WJG, SG 912.200), gestützt auf Art. 3 und 25 des Bundesgesetzes über die Jagd. Es steht in der geltenden Fassung seit dem 1. April 2024 in Kraft, zusammen mit der Wildtier- und Jagdverordnung vom 12. März 2024 (WJV, SG 912.210). § 1 nennt fünf Zwecke: den Schutz und die Förderung der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel; den Schutz der Lebensräume; die nachhaltige jagdliche Nutzung, welche sich an wildbiologischen und -ökologischen Kriterien orientiert; den Erhalt gesunder Bestände und geeigneter Lebensräume sowie deren naturnahe Vernetzung und Strukturierung; und die angemessene Berücksichtigung der Anliegen des Naturschutzes, der Waldwirtschaft und der Landwirtschaft, auch unter klimabedingten Veränderungen. Das Gesetz regelt zudem den Vollzug des Bundesrechts, und § 2 ermächtigt den Regierungsrat, Vereinbarungen mit anderen Kantonen sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes über eine gemeinsame Wildtier- und Jagdorganisation abzuschliessen — eine Bestimmung, die der Lage des Kantons entspricht.

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