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Luzern

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Sieben Voraussetzungen, darunter die Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft

Fähigkeitsausweis, Treffsicherheitsnachweis, Versicherung, gültiger Jagdpass — und die Zugehörigkeit zu einer Jagdgesellschaft.

§ 12 KJSG zählt sieben kumulative Voraussetzungen auf: urteilsfähig und mündig sein, einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis erworben haben, die Treffsicherheit nachgewiesen haben, Mitglied, Gast oder Jagdaufseherin bzw. Jagdaufseher einer Jagdgesellschaft sein, gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert sein, nicht von der Jagd ausgeschlossen sein und einen gültigen Jagdpass besitzen. Die vierte Bedingung überrascht, wer aus einem Patentkanton kommt: In Luzern jagt man nicht allein. Die Bindung an eine Gesellschaft begründet das Recht. Jagdgäste dürfen im Revier der Gesellschaft jagen, aber nur in Begleitung oder auf Anordnung einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters. Der Regierungsrat bestellt eine Prüfungskommission, erlässt Bestimmungen zur Ausbildung und zur Erlangung des Jagdfähigkeitsausweises und regelt die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Ausweise. Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer behördlich bewilligten Jagdschiessanlage oder an einem behördlich zugelassenen Schiessanlass zu erbringen. Der Ausschluss von der Jagd wird für mindestens ein und höchstens zehn Jahre verfügt, unter anderem bei nachweislich falsch deklarierten Abschüssen.

Jagdzeiten

Kürzere Zeiten als das Bundesrecht

Die Verordnung schränkt die Jagdzeiten für sechs Wildarten ein und lässt Bewegungsjagden nur vom 1. Oktober bis 15. Dezember zu.

Die kantonale Jagdverordnung (SRL Nr. 725a) schränkt für sechs Wildkategorien die bundesrechtlich möglichen Zeiten ein. Rehbock und Schmalreh dürfen vom 1. Mai bis 30. September nur mit der Kugel auf Ansitz oder Pirsch gejagt werden; vom 1. Oktober bis 15. Dezember sind Kugel und Schrot erlaubt. Die Rehgeiss folgt demselben Muster, mit der Kugel allein vom 1. bis 30. September. Das Rehkitz ist vom 1. Oktober bis 15. Dezember jagdbar, der Feldhase vom 1. November bis 15. Dezember, die Gämse vom 1. September bis 15. Dezember und der Rothirsch vom 1. August bis 15. Dezember. Im Übrigen gelten die bundesrechtlich festgelegten Schon- und Jagdzeiten. Treib- und Drückjagden dürfen nur vom 1. Oktober bis 15. Dezember durchgeführt werden. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann sie ausserhalb der bundesrechtlichen Schonzeiten auch vor dem 1. Oktober und nach dem 15. Dezember erlauben, um den Abschussplan zu erfüllen oder Schwarzwildbestände zu regulieren. Vom Nachtjagdverbot ausgenommen sind nur zwei Fälle: die winterliche Ansitzjagd auf Raubwild und die Ansitzjagd auf Schwarzwild.

Vorschriften

Luzern: Das Regal wird über die Verpachtung der Reviere ausgeübt

Die Jagd ist Staatsregal; der Kanton verleiht das Jagdrecht mit der Verpachtung der Jagdreviere für acht Jagdjahre.

§ 3 des Kantonalen Jagdgesetzes (KJSG, SRL Nr. 725) vom 4. Dezember 2017 setzt zwei Regeln in zwei Zeilen: «Die Jagd ist Staatsregal» und «Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Jagd mit der Verpachtung von Jagdrevieren.» Das Kantonsgebiet ist folglich in Jagdreviere eingeteilt, welche die zuständige Dienststelle nach jagdlichen und wildbiologischen Gesichtspunkten festlegt; Gemeinden und Jagdgesellschaften sind anzuhören. Jedes Revier erhält einen Schatzungswert, der vor jeder Verpachtung anhand von Indikatoren zu den jagdlich relevanten Flächen, zum Lebensraumpotenzial für Wildtiere und anhand wichtiger, den Jagdwert mindernder Faktoren festgelegt wird. Die Reviere werden von der zuständigen Dienststelle öffentlich ausgeschrieben und im Auftrag des Kantons durch die Reviergemeinde für die Dauer von acht Jagdjahren an Jagdgesellschaften verpachtet. Das Jagdjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März, und die Unterpacht ist ausgeschlossen.

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