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Schaffhausen

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Der Jagdpass: jährlich für Pächter, tageweise für Gäste

Der Jahresjagdpass erlaubt dem Gast die Jagd in allen Revieren des Kantons; der Tagesjagdpass nur in jenen, für die er ausgestellt ist.

Nach Artikel 14 ist jagdberechtigt, wer sich aufgrund einer abgelegten Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse ausweist und Gewähr für eine weidgerechte Jagdausübung sowie die erforderlichen Hegemassnahmen bietet. Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen für die Jägerprüfung und bestellt eine Prüfungskommission. Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton ist der vom zuständigen Departement ausgestellte Jagdpass. Er ist unübertragbar und wird in zwei Formen abgegeben. Der Jahresjagdpass geht an Revierpächter, Jagdaufseher oder Jagdgäste: Er berechtigt Pächterinnen und Aufseher zur Jagd im eigenen Revier und Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd in allen Revieren des Kantons. Der Tagesjagdpass für Jagdgäste berechtigt nur in jenen Revieren, für die er ausgestellt ist. Über die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdpässe und Fähigkeitsausweise befindet das zuständige Departement. Der Jagdpass wird gegen Gebühr abgegeben, deren Höhe der Regierungsrat festsetzt; für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Ansätze vorgesehen werden.

Vorschriften

Schaffhausen: das Regal beim Kanton, die Verpachtung bei den Gemeinden

Der Kanton hält das Regal, doch die Einwohnergemeinden verleihen das Jagdrecht nach den Grundsätzen der Revierpacht.

Das Schaffhauser Jagdgesetz (SHR 922.100) vom 15. Juni 1992 trennt Trägerschaft und Verleihung. Artikel 2 hält fest: «Das Jagdregal steht dem Kanton zu», und ergänzt: «Die Verleihung des Rechts zur Ausübung der Jagd auf ihrem Gebiet erfolgt durch die Einwohnergemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht.» Das Gebiet jeder Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier. Den Gemeinden ist es jedoch gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere einzuteilen, es ganz oder teilweise mit dem Gebiet benachbarter Gemeinden zusammenzulegen oder einzelne Teile zur Abrundung auszutauschen. Das Gesetz kennt sogar eine Verhandlungspflicht: Verlangt eine Jagdgesellschaft oder eine Reviergemeinde eine Gebietsabtretung oder einen Gebietsaustausch zur Erzielung einer besseren Reviereinteilung unter jagdlichen, wildbiologischen oder ökologischen Gesichtspunkten, sind die betroffenen Jagdgesellschaften und Gemeinden verpflichtet, auf Verhandlungen einzutreten.

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