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St. Gallen

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Vier Voraussetzungen — und sechs Gasttage im Jahr

18 Jahre, Fähigkeitsausweis, Versicherung und periodischer Treffsicherheitsnachweis; Jagdgäste dürfen sechs Tage pro Kalenderjahr jagen.

Artikel 33 JG nennt vier kumulative Voraussetzungen: wenigstens 18 Jahre alt sein, über den Fähigkeitsausweis verfügen, für die Jagd versichert sein und den periodischen Nachweis der Treffsicherheit erbracht haben. Den Fähigkeitsausweis erhält, wer die Jagdprüfung bestanden hat (Art. 30). Die Regierung regelt die Prüfung durch Verordnung, das zuständige Departement ernennt eine Jagdprüfungskommission und kann andere Jagdprüfungen ganz oder teilweise anerkennen sowie Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. Bestehen erhebliche Zweifel an der jagdlichen Eignung, kann die zuständige Stelle die vollständige oder teilweise Wiederholung der Prüfung anordnen. Zwei Ausnahmen vom Ausweis nennt Artikel 34: die angehende Jägerin oder der angehende Jäger während zwei aufeinanderfolgenden Jahren seit bestandenen Schiessprüfungen, und der Jagdgast an höchstens sechs Tagen im Kalenderjahr. Die Versicherung richtet sich nach dem Bundesrecht, kontrolliert wird sie von der Jagdgesellschaft. Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist von Gesetzes wegen, wer bestimmte Strafurteile gegen sich hat oder wem die Jagdwaffe wegen eines waffenrechtlichen Hinderungsgrundes beschlagnahmt wurde.

Vorschriften

St. Gallen: das Regal, weitergegeben durch Jagdpacht

Der Kanton hält das Regal und überträgt das Jagdrecht durch Pacht; die Reviere umfassen in der Regel 500 bis 2000 Hektaren.

Das St. Galler Jagdgesetz (JG, sGS 853.1) vom 17. November 1994 hält in Artikel 2 fest: «Das Jagdregal steht dem Kanton zu», und «für jagdbare Tiere überträgt der Kanton das Recht auf Jagd durch Jagdpacht». Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet nach Anhören der politischen Gemeinde Jagd- und Nichtjagdgebiete und teilt das Jagdgebiet in Reviere auf. Die Reviere werden innerhalb des Gemeindegebietes ausgeschieden, wenn die natürlichen Vorgaben dies erlauben, und umfassen in der Regel 500 bis 2000 Hektaren. Das Gesetz regelt danach Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft, den Pachtzins, Lebensraum und Lebensgemeinschaft, Jagdplanung und Jagdbetrieb, Wildschaden und Aufsicht. Der Kanton verpflichtet sich darin auch zur Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger sowie der Aufsichtsorgane.

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