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Glarus

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Jagdlehrgang und Eignungsprüfung

Der Lehrgang vermittelt die Kenntnisse; die Prüfung klärt die schiesstechnischen, praktischen und theoretischen Fähigkeiten.

Die Glarner Jagdausbildungsverordnung (JAV, GS VI E/212/2) vom 2. April 2013 trennt Lernen und Prüfen sauber. Der Jagdlehrgang vermittelt den Absolvierenden die erforderlichen jagdlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer nachhaltigen, weidgerechten Jagd. Die Eignungsprüfung für Jagende — die Jägerprüfung — gibt Aufschluss, ob die Absolvierenden die erforderlichen schiesstechnischen, praktischen und theoretischen Fähigkeiten zur Ausübung einer nachhaltigen, weidgerechten Jagd besitzen; die Verordnung nennt dies die Jagdfähigkeit. Sie fügt eine ungewöhnliche Anforderung an: Lehrgang wie Eignungsprüfung sind neuen Erkenntnissen so anzupassen, dass die erlangte Jagdfähigkeit sowohl national wie international möglichst anerkannt wird. Das zuständige Departement wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren einen Obmann sowie die Kursleiter, die zusammen die Kursleitung bilden und für Organisation und Durchführung des Lehrgangs zuständig sind.

Vorschriften

Glarus: ein von der Landsgemeinde erlassenes Gesetz

Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt; das kantonale Jagdgesetz wurde von der Landsgemeinde vom 6. Mai 1979 erlassen.

Das Glarner Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, GS VI E/211/1) trägt einen seltenen Vermerk: Es wurde von der Landsgemeinde am 6. Mai 1979 erlassen. Artikel 2 setzt das Regime: «Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt», und «das Recht zur Ausübung der Jagd wird mit dem Bezug des Jagdpatentes erworben, welches von der kantonalen Jagdbehörde ausgestellt wird». Artikel 3 zählt die Aufgaben des Kantons auf: Regelung und Planung der Jagd gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes sowie Überwachung des Jagdwesens; die Jagdverwaltung, die Jagdpolizei und die Organisation der Wildhut; die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes; die Erhaltung geschützter Wild- und Vogelarten; die Erhaltung, der Schutz und die Verbesserung des Lebensraumes der freilebenden Tiere. Zudem sorgt der Kanton dafür, dass der Wildbestand auf einem für die Land- und Forstwirtschaft erträglichen Mass bleibt; der am Wald verursachte Wildschaden darf die Verjüngung mit standortsgemässen Baumarten nicht gefährden. Der Regierungsrat kann jederzeit Massnahmen gegen einzelne Tiere anordnen oder bewilligen, welche erhebliche Schäden anrichten.

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