Huntalis
Bald bei Google Play verfügbar

Zug

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Das Zuger Patent: zwanzig Jahre, anerkannte Prüfung

Vier Nachweise sind zu erbringen, darunter das vollendete 20. Altersjahr und die Gewähr sicherer Waffenhandhabung.

§ 4 des Zuger Jagdgesetzes behält das Jagdpatent Bewerbern vor, die vier Dinge nachweisen: dass sie das 20. Altersjahr vollendet haben und nicht entmündigt sind, dass sie eine anerkannte Jagdprüfung bestanden haben, dass sie Gewähr für eine sichere Waffenhandhabung und Jagdausübung bieten und dass sie eine den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Zwanzig Jahre, nicht achtzehn: Zug setzt hier eine strengere Altersgrenze als die meisten Nachbarkantone. Auch die dritte Bedingung ist keine Formalität, denn sie beruht auf einer Beurteilung und nicht auf einem Ausweis. Für die Erteilung und den Entzug des Patentes ist die Direktion des Innern zuständig. § 5 zählt die Fälle auf, in denen die Abgabe zu verweigern ist, namentlich wenn der Bewerber wegen einer strafbaren, vorsätzlich begangenen Handlung gegen Leib und Leben, wegen einer verbotenen Handlung an Tieren oder wegen Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Vorschriften

Zug: Staatsregal und Patentjagd

Die Jagd ist auf Zuger Kantonsgebiet Staatsregal und wird nach dem Patentsystem ausgeübt.

Das Zuger Jagdgesetz (BGS 932.1) vom 25. Oktober 1990 hält seine beiden Strukturregeln in zwei Paragrafen fest. § 2: «Die Jagd auf dem Gebiet des Kantons Zug ist Staatsregal.» § 3: «Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.» Zug ist damit ein Patentkanton mitten in einer weitgehend verpachteten Zentralschweiz: Das Jagdrecht hängt an der Person und an ihrem Patent, nicht an der Mitgliedschaft in einer Pachtgesellschaft. Das Gesetz verfolgt die vier üblichen Ziele des schweizerischen Jagdrechts: die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten, bedrohte Tierarten zu schützen, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen und eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. Der Vollzug liegt beim Amt für Wald und Wild der Direktion des Innern.

Weitere Schweizer Kantone

Zurück zu Schweiz