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Schwyz

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Vier Patentarten und eine Versicherung über zwei Millionen

Hochwild, Niederwild, Haarraubwild und Wasserwild; die minimale Deckungssumme der Haftpflicht beträgt zwei Millionen Franken.

Die Schwyzer Jagd umfasst vier verschiedene Patentarten. Die Hochwildjagd (Patent I, Ia, Ib) deckt Rotwild (I, Ib), Gämswild (I, Ia) sowie Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär. Die Niederwildjagd (Patent II) umfasst Rehwild, Schneehase, Fuchs, Dachs, Baum- und Steinmarder, Marderhund und Waschbär sowie Kolkrabe, Elster, Eichelhäher, Rabenkrähe und Ringel-, Türken- und verwilderte Haustaube. Patent III gilt dem Haarraubwild, Patent IV dem Wasserwild: Stockente, Bastardente, Reiherente, Tafelente, Blässhuhn, Nilgans, Rostgans und Kormoran. Für die Regulierung des Steinwild- und Murmeltierbestandes gilt ein eigener Weg: Bestimmte Anforderungen und eine Anmeldung sind erforderlich, und die berechtigten Jäger werden durch Verlosung bestimmt. Die Versicherung ist nach Artikel 16 JSG obligatorisch; der Kanton hält fest, dass die minimale Deckungssumme der Haftpflicht von Jägerinnen und Jägern 2 Millionen Franken beträgt. Schwyz bietet an, diese Versicherung zusammen mit dem Erwerb des Jagdpatentes abzuschliessen: 33 Franken pro Jahr, Deckung 5 Mio. CHF in der Schweiz und 3 Mio. Euro im Ausland, weltweit gültig vom 1. September des laufenden bis 31. August des folgenden Jahres.

Wildarten

Was jagdbar ist, Wildregion für Wildregion

Der Kanton veröffentlicht den Freigabestand nach Tierkategorie und Wildregion, während der Saison nachgeführt.

Schwyz veröffentlicht nicht bloss eine Artenliste, sondern eine Freigabetabelle nach Tierkategorie und Wildregion — Rigi, Muota, Mitte, Ausserschwyz —, die während der Saison nachgeführt wird. Der Stand per 1. September 2026 zeigt, wie sie zu lesen ist. Beim Rotwild sind der Stier und der Spiesser über Lauscherhöhe in allen vier Regionen geschützt; der Spiesser unter Lauscherhöhe und das Kahlwild — Hirschkuh, Schmaltier, Wildkalb, Hirschkalb — sind jagdbar. Eine Kontingentsregel verbindet beides: «Wer drei Stück Kahlwild innerhalb einer Wildregion erlegt, ist berechtigt zum Abschuss eines mehrendigen Stiers in derselben Wildregion.» Beim Gämswild ist der Bock geschützt, die galte Geiss und das Jahrtier sind jagdbar. Dieselbe Mechanik gilt: «Wer eine galte Geiss oder ein Jahrtier unterhalb von 1400 m ü. M. erlegt, ist berechtigt zum Abschuss eines Bocks unterhalb von 1400 m ü. M.» — oberhalb dieser Höhe bleibt der Bock im Allgemeinen geschützt. Beim Schwarzwild ist alles jagdbar ausser der laktierenden Bache, die geschützt ist.

Vorschriften

Schwyz: Patentjagd mit jährlichen Vorschriften

Die Jagd ist ein Regal des Kantons und wird nach dem Patentsystem ausgeübt; das Departement erlässt jährlich die Vorschriften.

«Im Kanton Schwyz wird die Jagd nach dem Patentsystem ausgeübt und ist ein Regal des Kantons.» Die Jagdverwaltung ist zuständig für die Planung, die Organisation und die Kontrolle des Jagdbetriebes und erarbeitet jagdliche und wildbiologische Grundlagen im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Wildbestandes. Die Abteilung Jagd und Wildtiere vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel. Ihr Aufgabenbereich umfasst alle in der Schweiz wildlebenden Vögel, Raubtiere wie den Marder, Paarhufer wie das Reh, Hasenartige sowie den Biber, das Murmeltier und das Eichhörnchen. Der Takt ist jährlich: Für die Ausübung der Jagd werden jedes Jahr durch das Umweltdepartement Vorschriften erlassen. Eine jüngste Teilrevision der kantonalen Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV) hat die Entschädigung von Frass-, Verkotungs- und Trittschäden von Graugänsen und Höckerschwänen an landwirtschaftlichen Kulturen über die Wildschadenkasse eingeführt und den Beizug lokaler Jäger bei Massnahmen gegen Grossraubtiere geregelt.

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