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Graubünden

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Das Bündner Patent: kantonale Eignungsprüfung zwingend

Nur die bündnerische Eignungsprüfung öffnet das Patent; Prüfungen anderer Kantone ersetzen diese Bedingung nicht.

Artikel 5 KJG zählt die Voraussetzungen für den Patentbezug auf. Berechtigt ist, wer im Kalenderjahr das 19. Altersjahr erfüllt und urteilsfähig ist, sich über die bestandene bündnerische Eignungsprüfung ausweist, eine den Vorschriften des Bundes entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und keinen Anlass für den Jagdausschluss oder die Patentverweigerung gibt. Die zweite Bedingung wiegt am schwersten: Verlangt ist die bündnerische Prüfung, nicht irgendeine schweizerische. Für die Steinwildjagd kommt eine Anwartschaft hinzu: Wer sich anmelden will, muss mindestens fünf Jahre die Bündner Hochjagd ausgeübt haben. Die Gästekarte (Art. 5a) ist der einzige Weg für auswärtige Jägerinnen und Jäger: Sie erlaubt, einen Bündner Jäger für einen Tag an dessen Hochjagd zu begleiten, frühestens ab dem dritten Jagdtag und nur mit einer in der Schweiz anerkannten Jagdprüfung. Erlegtes Wild wird dem Beutekontingent des Gastgebers angerechnet, und ein Jäger darf höchstens zwei Gästekarten beziehen.

Jagdzeiten

Die Bündner Termine der Saison 2026

Hochjagd in zwei Septemberblöcken, Niederjagd im Oktober und November, Passjagd bis Ende Februar.

Für die Saison 2026 veröffentlicht das Amt für Jagd und Fischerei folgende Zeiten. Die Hochjagd findet in zwei Blöcken statt: vom 3. bis und mit 13. September 2026 sowie vom 21. bis und mit 30. September 2026. Die Niederjagd dauert vom 1. Oktober bis 30. November 2026. Die Passjagd läuft vom 1. November 2026 bis 28. Februar 2027. Die Steinwildjagd ist vom 5. Oktober bis 8. November 2026 offen, mit höchstens 20 Tagen pro Jägerin oder Jäger. Die Sonderjagd auf Hirsch und Reh richtet sich nach der Region: Sie liegt in der Zeit vom 31. Oktober bis und mit 20. Dezember 2026, pro Gebiet mit maximal zehn halben Tagen. Die Patente werden ab dem 15. August im Verwaltungsgebäude «sinergia» in Chur und an den Ausgabestellen in den Jagdbezirken verkauft. Mitzubringen sind ein gültiger Personalausweis, das Jagdbüchlein, der Nachweis der Haftpflichtversicherung und die Bestätigung über die Erfüllung der jagdlichen Schiesspflicht.

Vorschriften

Graubünden: Patentjagd mit vier Jagdarten

Das kantonale Jagdgesetz verleiht die Jagdberechtigung nach dem Patentsystem und unterscheidet vier Jagdarten.

Die Bündner Jagd beruht auf dem Kantonalen Jagdgesetz (KJG, BR 740.000) vom 4. Juni 1989, das am 4. Juni 1989 vom Volk angenommen und seither mehrfach revidiert wurde. Artikel 1 hält fest, dass dem Kanton das Jagdregal zusteht und dass er die Jagd regelt und plant. Artikel 3 setzt das Regime in einem Satz: «Die Jagdberechtigung wird nach dem Patentsystem verliehen.» Es gibt also keine an Jagdgesellschaften verpachteten Reviere wie in den Talkantonen: Die Jägerin oder der Jäger löst ein Patent, das grundsätzlich im ganzen Kanton gilt. Artikel 4 unterscheidet vier Jagdarten: Hochjagd, Steinwildjagd, Niederjagd und Passjagd. Ein Jagdberechtigter darf gleichzeitig nur eine Jagdart ausüben, und das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar.

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