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Wallis

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Acht Patenttypen, und ein Preis nach Wohnsitz

Das Hochjagdpatent kostet einen Walliser 945 Franken und einen im Ausland wohnhaften Jäger 3505 Franken.

Artikel 3 des Beschlusses unterscheidet acht Patente: A für die Hochjagd, B für die Niederjagd, A+B für beide, C für Wasserwild, E für Kleinraubwild, R für die Nachsuche, G das Generalpatent, das alles ausser dem Wildschwein abdeckt, und S für die Sonderjagd auf das Wildschwein. Artikel 4 macht den Preis vom Wohnsitz abhängig, in vier Kategorien: Walliser, ehemalige Walliser mit Wohnsitz ausserhalb, übrige Schweizer und im Ausland Wohnhafte. Das Patent A kostet demnach 945, 1590, 2235 oder 3505 Franken; das B 600, 1110, 1620 oder 2620 Franken; das A+B 1345, 2347, 3350 oder 5400 Franken; das Generalpatent G 1420, 2487, 3555 oder 5730 Franken. Das Nachsuchepatent R kostet für alle 25 Franken, und der SCPF erstattet sie dem Inhaber, der seine Tätigkeit belegt. Die Patente C, E und S können von Auswärtigen nicht allein erworben werden: Sie setzen ein Patent A, B oder A+B voraus. Ein Walliser, der sie einzeln löst, zahlt eine zusätzliche Grundtaxe von 150 Franken. Dazu kommen eine Haftpflichtprämie von 25 Franken, eine Taxe von 200 Franken für Nichtmitglieder einer Diana und 200 Franken für eine Gastkarte. Ab dem fünfzigsten Patent gilt der halbe Tarif.

Jagdzeiten

Eröffnung am 21. September 2026

Der Beschluss setzt die Eröffnung der Saison 2026-2027 auf den 21. September 2026; die Einzeldaten stehen in seinem Anhang 1.

Artikel 8 des Beschlusses setzt die Eröffnung der Jagdausübung 2026-2027 auf den 21. September 2026. Eröffnungsdaten und Dauern, Art für Art und Patent für Patent, stehen in Anhang 1 des Beschlusses — dort ist ein genaues Datum nachzuschlagen, nicht in einer allgemeinen Regel. Derselbe Artikel kündigt bereits die Eröffnung der folgenden Saison 2027-2028 auf den 20. September an. Diese Vorschau hilft der Planung, entbindet aber nicht davon, den Beschluss der betreffenden Saison zu lesen, sobald er erscheint: Die übrigen Daten werden neu festgelegt. Der SCPF stellt zudem eine interaktive Jagdkarte bereit (Art. 9), die Sektoren und Reservate trägt — die praktische Referenz, um zu wissen, wo man steht, bevor man weiss, wann geschossen werden darf.

Wildarten

Kontingentiertes Wild: Höchstzahlen je Stück und je Tag

Fünf Murmeltiere, fünfzehn Schnepfen, sechs Birkhähne: Der Beschluss deckelt Art für Art, teils auch pro Tag.

Artikel 10 setzt die Höchstzahl der Stücke fest, die ein Jäger in der Saison erlegen darf. Das Murmeltier ist auf fünf Stück begrenzt, vorbehältlich der besonderen Vorschriften von Anhang 2. Der Schneehase ist auf zwei Stück beschränkt, höchstens eines pro Tag; der Feldhase auf vier Stück, ebenfalls höchstens eines pro Tag. Der Birkhahn ist auf sechs Stück begrenzt, eines pro Tag; das Schneehuhn ebenfalls auf sechs, aber zwei pro Tag. Die Waldschnepfe steigt auf fünfzehn Stück, nach den Vorschriften von Artikel 23 Absatz 2. Die zugelassenen Enten sind über die Saison nicht gedeckelt, aber auf sechs Stück pro Tag beschränkt. Hirsch, Gämse, Reh und Wildschwein fallen nicht unter diese Tabelle: Ihre Entnahme regeln die Artikel der jeweiligen Jagd — 13 und 14 für den Hirsch, 13, 17 und 18 für die Gämse, 13, 19, 20 und 21 für das Reh, 13 und 26 für das Wildschwein. Schliesslich erinnert der Beschluss an einen Grundsatz, den die Zahlen vergessen lassen könnten: Vorbehältlich besonderer Bestimmungen sind alle Abschussrechte persönlich und nicht übertragbar.

Waffen und Munition

Entladene Waffe beim Transport, Kugelschuss in der Ebene verboten

Ausserhalb des Fussmarschs wird die Waffe entladen und in geschlossenem Futteral transportiert; in der Rhoneebene ist der gezogene Kugelschuss grundsätzlich verboten.

Artikel 31 des Beschlusses regelt Tragen und Schuss. Bei jedem Transport, motorisiert oder nicht, muss die Waffe entladen und in einem geschlossenen Schutzfutteral verstaut sein; fehlt ein Futteral, ist sie zu zerlegen. Sie darf keinesfalls im vorderen Teil eines Motorfahrzeugs mitgeführt werden, weder auf der Fahrer- noch auf der Beifahrerseite. In der Jagdausübung ist das Führen einer geladenen Waffe nur zu Fuss erlaubt. Die Rhoneebene kennt eigene Einschränkungen. Der Kugelschuss mit gezogenem Lauf ist dort grundsätzlich verboten; geduldet wird er nur auf höchstens 250 Metern Breite ab dem Hangfuss, in Richtung Böschung, und unter der zwingenden Bedingung, dass keine Verkehrsverbindung in der Schusslinie liegt. Die Flintenlaufgeschosse sind dort verboten. Der Schuss mit glattem Lauf ist zudem beidseits der Autobahn untersagt, auf einem ab dem Abschlussgitter nach aussen gemessenen Streifen. Artikel 30 zählt überdies Sektor für Sektor und Höhenpunkt für Höhenpunkt die Zonen auf, in denen der gezogene Kugelschuss während der Hochjagd verboten ist — von Oberwald bis zum Guldersand. Diese Liste ist zu genau, um zusammengefasst zu werden: Sie ist im Beschluss zu lesen, mit der Karte in der Hand.

Sicherheit

Vorweisung am selben Tag, Kontrollbuch vor dem Bewegen des Stücks

Hirsch, Reh, Gämse und Wildschwein sind am Tag des Schusses dem Wildhüter vorzuweisen, und das Kontrollbuch wird ausgefüllt, bevor das Tier bewegt wird.

Artikel 11 verpflichtet den Jäger, der einen Hirsch, ein Reh, eine Gämse oder ein Wildschwein erlegt hat, dieses am selben Tag dem Wildhüter des Sektors oder dem nächstgelegenen Kontrollposten vorzuweisen. Ist dies am selben Tag unmöglich, hat er den Wildhüter telefonisch zu informieren und einen anderen Termin zu vereinbaren. Die Gämse darf von einer Drittperson vorgewiesen werden, doch muss der Schütze zuvor den Wildhüter anrufen; im Streitfall wird das Wild beschlagnahmt, bis der Schütze erscheint. Ein geschütztes oder nicht zugelassenes Tier ist dem Wildhüter des Sektors zu melden und vom Jäger unverzüglich persönlich vorzuweisen — nicht durch Dritte. Die am leichtesten unabsichtlich verletzte Regel steht in einem Satz: Vor dem Bewegen des Tieres hat der Jäger alle das erlegte Stück betreffenden Rubriken des Kontrollbuchs auszufüllen. Der Verlust dieses Buchs kostet 250 Franken bei einem Patent A, B, A+B oder G und 50 Franken bei C, E oder S; wird es nach Mahnung und ohne Begründung nicht fristgerecht zurückgesandt, folgt ein Strafmandat von 150 oder 50 Franken je nach Patent, im Wiederholungsfall erhöht. Das elektronische Kontrollbuch fällt nicht unter diese Taxen, doch bei technischen Problemen ist der Wildhüter unverzüglich zu informieren.

Vorschriften

Wallis: ein Jahresbeschluss, der die ganze Saison regelt

Das kantonale Gesetz setzt den Rahmen, doch der im Juni verabschiedete und am 1. Juli in Kraft tretende Jahresbeschluss legt Patente, Daten, Kontingente und Sicherheit fest.

Das Wallis kennt die Patentjagd. Über dem Bundesgesetz und dem kantonalen Jagdgesetz (LcChP, RS 922.1) samt Ausführungsreglement (RexChP, RS 922.100) steht der Jahresbeschluss, der den lebendigen Teil trägt: der Beschluss über die Ausübung der Jagd im Wallis 2026-2027 (RS 922.110), verabschiedet am 17. Juni 2026 und in Kraft seit dem 1. Juli 2026. Dieser Beschluss ist vor jedem Jagdgang zu lesen: Er bestimmt Patenttypen und -preise, Eröffnungsdaten, kontingentierte Wildarten, Kontrollmodalitäten und Sicherheitszonen — für eine einzige Saison. Wer sich auf den Beschluss des Vorjahres verlässt, irrt. Zuständig ist der Dienst für Jagd, Fischerei und Wildtiere (SCPF). Die Kontrolle im Feld obliegt den Wildhütern des Sektors, die der Beschluss zur zwingenden Ansprechperson für jede Wildvorweisung macht.

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