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Waadt

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Das Waadtländer Patent: Tarife, Bedingungen und Auslosung

Das allgemeine Patent kostet 750 Franken; der Zugang zur Steinbock-, Gämsen- und Hirschjagd führt über eine Auslosung.

Artikel 2 der Richtlinien setzt die Patentpreise für 2026-2027 fest: allgemeine Jagd 750 Franken, allgemein ohne Waffentragen 750 Franken, Fallenjagd 100 Franken, Wasservögel 150 Franken je Gewässer (Genfersee, Neuenburgersee, Murtensee), befristetes Gastpatent 50 Franken, provisorisches Patent für Jagdkandidaten kostenlos. Ein allgemeines Patent zusammen mit einem Wasservogelpatent kostet 950 Franken. Für die Erteilung nennt das kantonale Portal die beizubringenden Unterlagen: das Patent oder die Erfolgsausweise der Jagdprüfung; die im Patent eingetragene Bestätigung, die letzte periodische Schiessprüfung bestanden zu haben — ausser bei einem Patent ohne Waffentragen; den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Jagdausübung; den Nachweis der Hundesteuer für jeden eingesetzten Hund; und, wer nicht im Kanton wohnt, eine Ehrenerklärung, die Bedingungen von Artikel 31 Buchstaben a bis e des Wildtiergesetzes zu erfüllen. Die Jagd auf Steinbock, Gämse und Hirsch (Einzeljagd) steht nicht frei offen: Sie führt über eine Anmeldung und eine Auslosung, geregelt in den Artikeln 13 bis 20 der Richtlinien und in der Richtlinie vom 1. Januar 2026 über die Auslosungsjagden. Die Prüfung selbst richtet sich nach der Richtlinie vom 1. Mai 2021.

Jagdzeiten

Tage und Zeiten: vier Tage pro Woche, eine Stunde um die Sonne

Gejagt wird von Montag bis Freitag ausser Mittwoch, von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang nach den Berner Ephemeriden.

Artikel 5 der Richtlinien erlaubt die Jagd am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Drei Ausnahmen erweitern die Woche: Das Reh auf Ansitz oder Pirsch ist im Oktober auch am Samstag offen; das Wildschwein von Juni bis Oktober am Samstag auf Ansitz oder Pirsch und von November bis Januar auch als Treibjagd; die Hirschjagd in der Gruppe ist zudem am Mittwoch und Samstag erlaubt, an den in Anhang I genannten Tagen. Artikel 6 setzt die Zeiten: von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, nach den Ephemeriden der Stadt Bern. Auch hier hat das Wildschwein sein eigenes Regime. Von Juni bis August dürfen Ansitz und Pirsch bis zwei Stunden nach Aufgang und ab zwei Stunden vor Untergang ausgeübt werden. Von November bis Januar reichen sie bis zwei Stunden nach Untergang. In den OROEM-Reservaten Nr. 4, 5, 6, 7, 8 und 115 sowie den Wildreservaten am Südufer des Neuenburgersees Nr. 49 bis 52 ist die Regulierung von mobilen Hochsitzen aus von 6 bis 21 Uhr möglich. Die Saison schliesst administrativ: Das Jagdbuch samt unbenutzten Kontrollblättern ist der Sektion Jagd, Fischerei und Arten bis spätestens 5. März 2027 zurückzusenden.

Wildarten

Der Abschussplan 2026-2027, Art für Art

Zwei Rehmarken und eine Hasenmarke mit dem allgemeinen Patent, 237 Gämsen zu erlegen, zehn Schnepfen pro Jahr und ein Wildschwein mit Gewichtsregeln.

Artikel 24 knüpft an das allgemeine Patent eine Kontrollmarke für den Feldhasen und zwei für das Reh, mit eigenen Sektorregeln in der Ebene (Art. 56 RLFaune) und im Jura (Art. 55 RLFaune). Eine zusätzliche Marke kann bei der Präfektur bezogen werden, sobald die ersten beiden Rehe erlegt sind, in den von den Inspektoren bezeichneten Ebenensektoren. Artikel 25 setzt den Abschussplan für die Gämse auf 237 Tiere für 2026, davon 215 für die Alpen und das Chablais — eine Gämse je ausgeloster Jäger, östlich der Veveyse, auch unter 1000 Metern, ausserhalb der Sektoren 495, 500, 530, 570, 595 und 600. Die Sektion kann Sektoren während der Saison schliessen; die Entscheide werden am Vorabend ab 22 Uhr über eine eigene Telefonnummer verbreitet, die ab dem ersten Eröffnungsabend abzufragen ist. Die Schnepfe ist auf zwei pro Tag und zehn pro Jahr begrenzt (Art. 29). Das Wildschwein (Art. 30) wird von September bis Januar als Treibjagd mit Hunden, auf Ansitz oder Pirsch bejagt; von Juni bis August nur auf Ansitz oder Pirsch, ohne Hund, ausserhalb des Waldes, in der Dämmerung — und im Juni nur bei Tieren unter 50 kg aufgebrochen. Der Steinbock schliesslich fällt unter tarifierte Kategorien: ein Grundbetrag von 200 Franken, ohne Zuschlag für Kategorie A, dann 200, 400 und 600 Franken für die Kategorien B, C und D je nach Alter des Bocks.

Waffen und Munition

Schalldämpfer erlaubt, Schiessprüfung Pflicht

Waadt lässt den Schalldämpfer auf der Jagd zu, doch sein Erwerb braucht eine Ausnahmebewilligung, und das Patent verlangt eine bestandene periodische Schiessprüfung.

Artikel 12 der Richtlinien erlaubt Waffen mit integriertem oder abnehmbarem Schalldämpfer für die Jagdausübung im Kanton. Der Erwerb des Zubehörs bleibt jedoch einer ausnahmsweisen Erwerbsbewilligung beim Waffenbüro der Kantonspolizei unterstellt. Sein Einsatz wird in den Wildschutzgebieten von internationaler und nationaler Bedeutung (OROEM und eidgenössische Jagdbanngebiete) empfohlen. Bei der Eignung wird das Patent nur erteilt, wenn darin bestätigt ist, dass die letzte periodische Schiessprüfung bestanden wurde — einzige Ausnahme ist das Patent ohne Waffentragen. Diese Prüfungen richten sich nach der Richtlinie vom 8. Juli 2019 über die periodischen Schiessprüfungen für die Jagdausübung. Artikel 11 regelt im Übrigen den Einsatz von Hochsitzen, und Artikel 6 Absatz 4 lässt allein für die Wildschweinregulierung von mobilen Hochsitzen aus in bestimmten Reservaten eine punktuell ausgelöste künstliche Lichtquelle als Schusshilfe zu.

Sicherheit

Wildkontrolle, verbotene Gebiete und Jagdbuch

Jedes erlegte Stück wird gemeldet, jeder Ort mit dem Flurnamen nach der Karte 1:25 000 vermerkt, und der Fehlabschuss kostet eine Gebühr.

Artikel 22 verlangt die Meldung des erlegten Wildes. Der Steinbock ist am selben Tag den Kontrollposten der Wild- und Naturschutzpolizei vorzuweisen. Die im Jura, am Jurafuss oder in der Ebene erlegte Gämse wird sofort dem Inspektor des Kreises gemeldet, der die Vorweisung organisiert; in den Alpen und im Chablais erfolgt die Meldung ebenfalls sofort, und das Tier wird an den Kontrollposten oder nach Absprache mit dem Inspektor vorgewiesen. Der Hirsch ist in der Gruppen- wie in der Einzeljagd ebenfalls sofort zu melden. Artikel 23 regelt das Jagdbuch: Rücksendung bis spätestens 5. März 2027 an die Sektion Jagd, Fischerei und Arten; Kontrollkarte jedes Wildschweins innert 48 Stunden; Kontrollformulare der Hirsche dem Inspektor bei der Vorweisung; Karten der Wildschwein-Ansitzjagd von Juni-Juli und der Krähenjagd bis spätestens 15. August 2027. Die Ortsangabe hat den Flurnamen nach der Karte 1:25 000 zu tragen, für alle erlegten Arten. Der Fehler hat einen Tarif: Artikel 4 setzt Gebühren für irrtümlich erlegte Tiere fest — 200 oder 300 Franken je nach Steinbockkategorie, 7 Franken pro Kilo beim Hirsch mit einem Zuschlag von 600 Franken für einen Achtender und mehr, 400 Franken für eine Gämse, 200 Franken für ein säugendes Weibchen, 100 Franken für ein Alttier mit Kalb oder eine Bache mit Frischlingen. Die Artikel 9 und 10 grenzen schliesslich die jagdverbotenen Gebiete und die Verkehrsbeschränkungen ab, ergänzt durch die Richtlinien vom 20. Januar 2022 über die Wildruhezonen.

Vorschriften

Waadt: Patentjagd auf vier Rechtsebenen

Der Bund setzt den Sockel, ein interkantonales Konkordat die Ausübung, das Waadtländer Wildtiergesetz die Organisation und jährliche Richtlinien den Abschussplan.

Die Waadtländer Jagd ist eine Patentjagd und ruht auf vier ineinandergreifenden Erlassen, welche die kantonalen Richtlinien einleitend nennen: dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd (JSG) und seiner Verordnung vom 29. Februar 1988 (JSV); dem Konkordat vom 22. Mai 1978 über Ausübung und Aufsicht der Jagd; dem kantonalen Wildtiergesetz vom 28. Februar 1989 (LFaune, 922.03); und dessen Ausführungsreglement vom 7. Juli 2004 (RLFaune, 922.03.1). Darüber erlässt das Departement für Jugend, Umwelt und Sicherheit jährlich Jagdrichtlinien. Jene vom 3. Juli 2026 gelten für die Saison 2026-2027 und zerfallen in zwei Teile: Die Artikel 2 bis 23 sind mehrjährig und dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung des Departements geändert werden, während die Artikel 24 bis 33 mit dem Abschussplan jedes Jahr überarbeitet werden. Zuständig ist die Sektion Jagd, Fischerei und Arten der Abteilung Biodiversität und Landschaft (DGE). Die Kontrolle im Feld obliegt der Wild- und Naturschutzpolizei, deren ständige Angestellte in den Richtlinien als Inspektoren bezeichnet werden.

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