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Obwalden

Geprüft

Kantonales System

Bewilligungen

Das kantonale Patent, ab 19 Jahren

Wer jagen will, braucht ein kantonales Jagdpatent; es wird nur an urteilsfähige Personen ab dem vollendeten 19. Altersjahr erteilt.

Die Jagdverordnung (JagdV, GDB 651.11) vom 25. Januar 1991 regelt die Mechanik. Ihr Artikel 6 ist direkt: «Wer jagen will, braucht ein kantonales Jagdpatent.» Erteilt wird es nur Personen, die das 19. Altersjahr vollendet haben und urteilsfähig sind und die entweder den kantonalen oder einen durch Gegenrecht anerkannten Fähigkeitsausweis besitzen. Die Verordnung überträgt der Verwaltung zudem die Ausstellung der Jagdpatente und der Jagdfähigkeitsausweise, die Erstellung von Jagdplanung und Jagdstatistik, die Aus- und Weiterbildung der Wildhut- und Jagdaufsichtsorgane sowie der Jäger, die Festlegung der Vergütung von Wildschäden und die Zulassung zum Sonderabschuss in Jagdbanngebieten. Die Jagdkommission berät den Regierungsrat, das Departement und das Amt für Wald und Landschaft in allen wichtigen Fragen der Jagd sowie des Wild- und Vogelschutzes; vor Erlass oder Änderung des Wald-Wild-Konzeptes ist sie immer anzuhören.

Vorschriften

Obwalden: Die Jagd ist ein Hoheitsrecht des Kantons

Der Kanton übt die Jagdhoheit aus; gejagt wird nach dem Patentsystem, mit kantonsweit gültigen Patenten.

Das Obwaldner Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (JagdG, GDB 651.1) vom 20. Mai 1973 beginnt mit einem Artikel, der von Hoheit statt von Eigentum spricht: «Die Jagd ist ein Hoheitsrecht des Kantons.» Der Kanton hat im Rahmen des Bundesrechtes das ausdrückliche Verfügungsrecht über die jagdbaren und geschützten Tiere. Artikel 2 setzt danach das Regime: «Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.» Die Berechtigung wird durch Patente oder Spezialbewilligungen erworben, die vom zuständigen Departement im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Ausführungsvorschriften für das ganze Gebiet des Kantons ausgestellt werden. Der Kanton organisiert und überwacht das Jagdwesen: Jagdpolizei und Wildhut, Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, Erhaltung und tragbare Vermehrung der gefährdeten Tierwelt, Erhaltung und Verbesserung des Lebensraums, Beschränkung des Wildbestandes auf ein für Land- und Forstwirtschaft erträgliches Mass sowie angemessener Schutz des Grundeigentums. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde, erlässt jedes Jahr die jagdpolizeilichen Vorschriften und wählt eine siebenköpfige Jagdkommission.

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