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Graubünden

Vorschriften

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Graubünden: Patentjagd mit vier Jagdarten

Das kantonale Jagdgesetz verleiht die Jagdberechtigung nach dem Patentsystem und unterscheidet vier Jagdarten.

Die Bündner Jagd beruht auf dem Kantonalen Jagdgesetz (KJG, BR 740.000) vom 4. Juni 1989, das am 4. Juni 1989 vom Volk angenommen und seither mehrfach revidiert wurde. Artikel 1 hält fest, dass dem Kanton das Jagdregal zusteht und dass er die Jagd regelt und plant. Artikel 3 setzt das Regime in einem Satz: «Die Jagdberechtigung wird nach dem Patentsystem verliehen.» Es gibt also keine an Jagdgesellschaften verpachteten Reviere wie in den Talkantonen: Die Jägerin oder der Jäger löst ein Patent, das grundsätzlich im ganzen Kanton gilt. Artikel 4 unterscheidet vier Jagdarten: Hochjagd, Steinwildjagd, Niederjagd und Passjagd. Ein Jagdberechtigter darf gleichzeitig nur eine Jagdart ausüben, und das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar.