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Aktive Abdeckung

Island

Die Vorschriften sind nach Thema geordnet; jeder Block verweist auf seine amtliche Quelle und ihr Prüfdatum.

Geprüft

Vorschriften nach Thema

Bewilligungen

Die Jagdkarte gilt auch für auswärtige Besucher

Ausländische Reisende, die in Island jagen, müssen die Jagdkarte lösen und im Übrigen dieselben Anforderungen erfüllen wie isländische Jäger.

Das isländische Jagdrecht liest sich in zwei Schichten. Alle isländischen Staatsangehörigen sowie ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Island dürfen in den Allmenden jagen, auf den afréttir ausserhalb der Hofliegenschaften, sofern niemand ein Eigentumsrecht nachweisen kann, sowie in der isländischen Wirtschaftszone ausserhalb der zu den Liegenschaften gehörenden Gewässer — nach Erlangung der im Gesetz und den dazu erlassenen Regeln vorgesehenen Bewilligung. Auf privatem Land dagegen steht das Recht zu jagen und über die Jagd zu verfügen allein den Grundeigentümern zu, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Gesetz sichert diese Bindung: Das Jagdrecht darf weder ganz noch teilweise dauerhaft von der Liegenschaft getrennt werden. Für einen bestimmten Zeitraum darf es abgetrennt werden, jeweils höchstens zehn Jahre. Für auswärtige Jägerinnen und Jäger ist die Regel ausdrücklich: Ausländische Reisende, die hier jagen, haben die Jagdkarte (veiðikort) nach Artikel 11 zu lösen und im Übrigen die Anforderungen zu erfüllen, die an Jägerinnen und Jäger im Land gestellt werden.

Waffen und Munition

Freihändig von der Schulter — und höchstens Kaliber 12 auf Vögel

Erlaubt sind nur Schusswaffen, die freihändig von der Schulter abgefeuert werden; auf Vögel ist ein Schrotkaliber über Nr. 12 verboten.

Artikel 9 stellt die Grundregel auf: Bei der Jagd dürfen nur Schusswaffen verwendet werden, die freihändig von der Schulter abgefeuert werden können, vorbehältlich der im Artikel selbst aufgezählten und in Verordnungen näher geregelten Ausnahmen. Bei der Vogeljagd ist es untersagt, eine Flinte mit einem Kaliber grösser als Nr. 12 zu verwenden. Der Artikel führt danach eine Liste verbotener Mittel. Untersagt sind namentlich Gift und Schlafmittel, ausser bei der Mäuse- und Rattenbekämpfung; Sprengstoff, Benzin oder andere Stoffe zum Ausräuchern oder Begasen; Steine, stumpfe Waffen, Schneidwaffen, Harpunen, Stichwaffen und ähnliche Gegenstände — stumpfe Waffen bleiben beim traditionellen Fang junger Eissturmvögel, Basstölpel und Kormorane erlaubt. Auch Netze sind verboten, ausser dem Handnetz für die Papageitaucherjagd und unter dem Vorbehalt, der für Tordalk, Trottellumme und Dickschnabellumme gilt. Vögel, die in Netzen umkommen, welche für die Fischerei oder die Robbenjagd ausgelegt wurden, dürfen weder zum Verkauf angeboten noch verkauft werden.

Vorschriften

Island: Alle Wildtiere sind geschützt, sofern nichts anderes gilt

Der Schutz ist die Regel; ihn aufzuheben setzt voraus, dass der Zuwachs des Bestandes die jagdbedingten Verluste ausgleicht.

Das isländische Gesetz Nr. 64/1994 über Schutz, Schonung und Bejagung wildlebender Vögel und Säugetiere beginnt mit Begriffen. Vernd — der Schutz — bedeutet, Jagd und andere Handlungen, die den Zuwachs oder die Verluste einer Art beeinflussen können, so zu führen, dass die Art nicht in Ausrottungsgefahr gerät. Friðun — die Schonung — ist das Verbot der Jagd und anderer Handlungen, welche die Verluste erhöhen oder den Zuwachs mindern können; sie erstreckt sich auf Eier und Nester der geschützten Vögel. Wildtiere sind alle Vögel und Säugetiere ausser Robben, Walen, Heimtieren und Nutzvieh; ein gefangenes und gehaltenes Tier gilt weiterhin als Wildtier. Die materielle Grundregel steht in einem Satz: Alle Wildtiere, auch jene, die regelmässig ins Land kommen oder kommen könnten, sind geschützt, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Dazu kommt eine allgemeine Verhaltenspflicht: Gegenüber Wildtieren und ihren Lebensräumen ist stets grösste Vorsicht und Rücksicht zu üben und unnötige Störung zu vermeiden; Raumplanung und Landnutzung haben dies zu berücksichtigen. Die Aufhebung des Schutzes steht nicht im Belieben: Der Entscheid muss darauf beruhen, dass der Zuwachs des Bestandes die jagdbedingten Verluste ausgleicht und dass mit der Jagd Werte in Fleisch, Häuten oder anderen Erzeugnissen genutzt werden.