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Kroatien

Die Vorschriften sind nach Thema geordnet; jeder Block verweist auf seine amtliche Quelle und ihr Prüfdatum.

Geprüft

Vorschriften nach Thema

Bewilligungen

Jagdkarte, schriftliche Erlaubnis und Waffenschein

Drei getrennte Dokumente: die Karte des Verbands, die schriftliche Erlaubnis des Jagdrechtsinhabers und der Waffenschein.

Artikel 67 stapelt drei Voraussetzungen. Jagen darf, wer eine gültige Jagdkarte und eine zuvor erteilte schriftliche Erlaubnis des Jagdrechtsinhabers auf sich trägt. Erlegen darf, wer zusätzlich einen gültigen Waffenschein für Besitz und Tragen von Waffen zu Jagdzwecken mitführt. Sich mit einer Waffe im Revier zu bewegen, ohne die zuvor erteilte schriftliche Erlaubnis bei sich zu haben, ist verboten. Die Jagdkarte stellt der Kroatische Jagdverband (HLS) aus. Er darf sie nur einer Person ausstellen, welche die Jagdprüfung bestanden und das Alter von siebzehn Jahren und sechs Monaten erreicht hat. Für Kartenbesitzerinnen und -besitzer unter achtzehn Jahren darf die schriftliche Erlaubnis des Jagdrechtsinhabers nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder der Vormundschaft erteilt werden. Der Minister regelt durch Verordnung die Bedingungen und Modalitäten der Jagd, das Tragen der Jagdwaffe, das Muster der Jagdkarte und deren Ausstellung, das Formular der Jagderlaubnis sowie die Führung des Verzeichnisses der durchgeführten Jagden.

Waffen und Munition

Kaliber 10, 12, 16 oder 20 für die Flintenlaufkugel auf Schwarzwild

Schalenwild wird mit der Büchse geschossen; Wildschweine dürfen auch mit Flintenlaufgeschoss der Kaliber 10, 12, 16 oder 20.

Artikel 68 ist präzise. Wild darf ausschliesslich mit Jagdwaffen und Munition erlegt werden, die der Stärke und Widerstandsfähigkeit der bejagten Wildart entsprechen. Als Jagdwaffen gelten Jagdgewehre, Pistolen und Revolver. Grosswild darf nur mit einem Geschoss aus einer Jagdwaffe mit gezogenen Läufen erlegt werden; Wildschweine zusätzlich mit einem Geschoss aus einer Jagdwaffe mit glatten Läufen der Kaliber 10, 12, 16 oder 20. Der Minister regelt die Verwendung von Jagdwaffe und Munition durch Verordnung. Die Hilfsmittel folgen derselben Logik. Jagdhunde sind zugelassen, doch wer sie einsetzt, muss die Voraussetzungen von Artikel 67 erfüllen, und für die einzelne Wildart in bestimmten Gebieten dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Greifvögel aus Zucht sind für die Beizjagd zugelassen, sofern die einsetzende Person dieselben Voraussetzungen erfüllt und zusätzlich einen Falknerausweis besitzt; diesen stellt das Ministerium aufgrund einer Falknerprüfung vor einer Kommission von mindestens drei vom Minister ernannten Fachpersonen aus.

Vorschriften

Kroatien: Das Wild ist ein Gut von Interesse für die Republik

Das Gesetz erklärt das Wild zum Gut von Interesse für die Republik Kroatien, unter deren besonderem Schutz.

Das kroatische Jagdgesetz regelt die Bewirtschaftung von Revier und Wild. Diese Bewirtschaftung umfasst Hege, Schutz, Jagd und Nutzung des Wildes und seiner Teile. Das Gesetz weist diesen Tätigkeiten eine wirtschaftliche, touristische und Erholungsfunktion zu sowie die Funktion, die biologische Vielfalt und das ökologische Gleichgewicht der natürlichen Lebensräume, des Wildes und der wildlebenden Fauna und Flora zu schützen und zu erhalten. Artikel 3 bestimmt den Status des Wildes: Es ist ein Gut von Interesse für die Republik Kroatien und geniesst deren besonderen Schutz; die Errichtung von Revieren wird als im Interesse der Republik liegend erklärt. Artikel 4 nennt das Ziel: eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wildpopulationen und ihrer Lebensräume in einer Weise und in einem Umfang, welche die Vitalität der Bestände, die Produktionsfähigkeit der Lebensräume und die biologische Vielfalt dauerhaft verbessern. Das Gesetz setzt zudem die einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union um, namentlich die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.