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Tschechien

Die Vorschriften sind nach Thema geordnet; jeder Block verweist auf seine amtliche Quelle und ihr Prüfdatum.

Geprüft

Vorschriften nach Thema

Bewilligungen

Der lovecký lístek — und eine offene Tür für auswärtige Jäger

Es gibt drei Ausweisarten; bei Ausländern gilt ein gültiges ausländisches Jagddokument als Nachweis der tschechischen Prüfung.

Den Jagdschein (lovecký lístek) stellt die Myslivost-Verwaltung jenes Bezirks aus, in dem die gesuchstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Für Ausländerinnen und Ausländer sowie für tschechische Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in Tschechien stellt ihn die Verwaltung des Bezirks aus, in dem sie sich aufhalten. Das Gesetz kennt drei Arten: für tschechische Staatsangehörige, für Schülerinnen und Studierende von Schulen, an denen die Myslivost Studienfach oder Pflichtfach ist, und für Ausländerinnen und Ausländer. Erteilt wird der Schein nur, wer nachweist, älter als sechzehn Jahre zu sein, handlungsfähig zu sein, die Myslivost-Prüfung — oder die entsprechende Hochschulprüfung — bestanden zu haben oder Schüler, Studierender bzw. Absolvent einer einschlägigen Schule zu sein, und unbescholten zu sein. Für Jägerinnen und Jäger aus der Schweiz zählt ein Nebensatz: Bei Ausländern gilt ein gültiges, im Ausland ausgestelltes Dokument, das zur Jagd berechtigt, als Nachweis der bestandenen Myslivost-Prüfung. Das Gesetz verlangt zudem eine gültige Waffenberechtigung und eine Versicherung.

Vorschriften

Tschechien: mindestens 500 Hektaren je Revier

Das Gesetz über die Myslivost setzt die Mindestfläche eines Reviers auf 500 Hektaren, bei einem Gehege auf 50 Hektaren.

Das tschechische Gesetz vom 27. November 2001 über die Myslivost (zákon č. 449/2001 Sb.) hat einen weiten Anwendungsbereich: Hege und Erhaltung der in Tschechien freilebenden Wildarten, die ausnahmsweise Haltung von Wild in Gefangenschaft, Ein- und Ausfuhr lebenden Wildes, Bildung und Nutzung der Reviere, Stellung der Jagdgenossenschaften, Schutz der Myslivost, Regulierung der Bestände, Durchführung der Jagd und Ersatz der Wildschäden. § 17 Absatz 7 setzt die Flächenregel: Die Mindestfläche beträgt für ein Gehege (obora) 50 Hektaren und für die übrigen Reviere 500 Hektaren. Das Gesetz verlangt zudem, Ausbuchtungen zu vermeiden und keine Reviergrenze entlang der Grenze zwischen landwirtschaftlichen und forstlichen Flächen entstehen zu lassen; die Verwaltung gleicht die Grenzen durch Tausch oder Angliederung von Parzellen aus. Die Aufsicht folgt derselben Kennzahl: Der Reviernutzer muss der Verwaltung für jede angebrochenen 500 Hektaren die Bestellung einer Jagdaufsicht (myslivecká stráž) vorschlagen.