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Glarus

Vorschriften

Inhalt zu diesem Thema

Glarus: ein von der Landsgemeinde erlassenes Gesetz

Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt; das kantonale Jagdgesetz wurde von der Landsgemeinde vom 6. Mai 1979 erlassen.

Das Glarner Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, GS VI E/211/1) trägt einen seltenen Vermerk: Es wurde von der Landsgemeinde am 6. Mai 1979 erlassen. Artikel 2 setzt das Regime: «Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt», und «das Recht zur Ausübung der Jagd wird mit dem Bezug des Jagdpatentes erworben, welches von der kantonalen Jagdbehörde ausgestellt wird». Artikel 3 zählt die Aufgaben des Kantons auf: Regelung und Planung der Jagd gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes sowie Überwachung des Jagdwesens; die Jagdverwaltung, die Jagdpolizei und die Organisation der Wildhut; die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes; die Erhaltung geschützter Wild- und Vogelarten; die Erhaltung, der Schutz und die Verbesserung des Lebensraumes der freilebenden Tiere. Zudem sorgt der Kanton dafür, dass der Wildbestand auf einem für die Land- und Forstwirtschaft erträglichen Mass bleibt; der am Wald verursachte Wildschaden darf die Verjüngung mit standortsgemässen Baumarten nicht gefährden. Der Regierungsrat kann jederzeit Massnahmen gegen einzelne Tiere anordnen oder bewilligen, welche erhebliche Schäden anrichten.