Obwalden: Die Jagd ist ein Hoheitsrecht des Kantons
Der Kanton übt die Jagdhoheit aus; gejagt wird nach dem Patentsystem, mit kantonsweit gültigen Patenten.
Das Obwaldner Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (JagdG, GDB 651.1) vom 20. Mai 1973 beginnt mit einem Artikel, der von Hoheit statt von Eigentum spricht: «Die Jagd ist ein Hoheitsrecht des Kantons.» Der Kanton hat im Rahmen des Bundesrechtes das ausdrückliche Verfügungsrecht über die jagdbaren und geschützten Tiere. Artikel 2 setzt danach das Regime: «Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.» Die Berechtigung wird durch Patente oder Spezialbewilligungen erworben, die vom zuständigen Departement im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Ausführungsvorschriften für das ganze Gebiet des Kantons ausgestellt werden. Der Kanton organisiert und überwacht das Jagdwesen: Jagdpolizei und Wildhut, Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, Erhaltung und tragbare Vermehrung der gefährdeten Tierwelt, Erhaltung und Verbesserung des Lebensraums, Beschränkung des Wildbestandes auf ein für Land- und Forstwirtschaft erträgliches Mass sowie angemessener Schutz des Grundeigentums. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde, erlässt jedes Jahr die jagdpolizeilichen Vorschriften und wählt eine siebenköpfige Jagdkommission.