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Schaffhausen

Vorschriften

Inhalt zu diesem Thema

Schaffhausen: das Regal beim Kanton, die Verpachtung bei den Gemeinden

Der Kanton hält das Regal, doch die Einwohnergemeinden verleihen das Jagdrecht nach den Grundsätzen der Revierpacht.

Das Schaffhauser Jagdgesetz (SHR 922.100) vom 15. Juni 1992 trennt Trägerschaft und Verleihung. Artikel 2 hält fest: «Das Jagdregal steht dem Kanton zu», und ergänzt: «Die Verleihung des Rechts zur Ausübung der Jagd auf ihrem Gebiet erfolgt durch die Einwohnergemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht.» Das Gebiet jeder Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier. Den Gemeinden ist es jedoch gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere einzuteilen, es ganz oder teilweise mit dem Gebiet benachbarter Gemeinden zusammenzulegen oder einzelne Teile zur Abrundung auszutauschen. Das Gesetz kennt sogar eine Verhandlungspflicht: Verlangt eine Jagdgesellschaft oder eine Reviergemeinde eine Gebietsabtretung oder einen Gebietsaustausch zur Erzielung einer besseren Reviereinteilung unter jagdlichen, wildbiologischen oder ökologischen Gesichtspunkten, sind die betroffenen Jagdgesellschaften und Gemeinden verpflichtet, auf Verhandlungen einzutreten.