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Zug

Vorschriften

Inhalt zu diesem Thema

Zug: Staatsregal und Patentjagd

Die Jagd ist auf Zuger Kantonsgebiet Staatsregal und wird nach dem Patentsystem ausgeübt.

Das Zuger Jagdgesetz (BGS 932.1) vom 25. Oktober 1990 hält seine beiden Strukturregeln in zwei Paragrafen fest. § 2: «Die Jagd auf dem Gebiet des Kantons Zug ist Staatsregal.» § 3: «Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.» Zug ist damit ein Patentkanton mitten in einer weitgehend verpachteten Zentralschweiz: Das Jagdrecht hängt an der Person und an ihrem Patent, nicht an der Mitgliedschaft in einer Pachtgesellschaft. Das Gesetz verfolgt die vier üblichen Ziele des schweizerischen Jagdrechts: die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten, bedrohte Tierarten zu schützen, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen und eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. Der Vollzug liegt beim Amt für Wald und Wild der Direktion des Innern.