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Slowakei

Die Vorschriften sind nach Thema geordnet; jeder Block verweist auf seine amtliche Quelle und ihr Prüfdatum.

Geprüft

Vorschriften nach Thema

Bewilligungen

Der poľovný lístok gilt wochen-, monats- oder zehnjahresweise

Eine öffentliche Urkunde der Bezirkskammer; es gibt sie für slowakische Staatsangehörige und für Ausländer.

Der slowakische Jagdschein (poľovný lístok) ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht seiner Inhaberin oder seines Inhabers bescheinigt, Wild zu erlegen, sofern die weiteren Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind. Ausgestellt, verlängert und entzogen wird er von der Bezirkskammer, in deren Zuständigkeitsgebiet die gesuchstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Es gibt zwei Kategorien: den Schein für slowakische Staatsangehörige und jenen für Ausländer. Die Laufzeiten sind ungewöhnlich flexibel: eine Woche, ein Monat, ein Jahr, fünf oder zehn Jahre, für Staatsangehörige wie für Ausländer; für Personen über 62 Jahre gilt er auf unbestimmte Zeit. Schülerinnen und Studierende einer Schule, an der Jagd Pflicht- oder Wahlfach ist, erhalten einen Schein bis Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das Studium abschliessen. Die Kammer stellt den Schein aus, wer nachweist, älter als sechzehn Jahre zu sein, im Kammerbezirk ständigen Wohnsitz zu haben — was für slowakische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Slowakei nicht gilt — und die Jagdprüfung, die entsprechende Hochschulprüfung bestanden zu haben oder Schüler bzw. Absolvent einer solchen Schule zu sein. Eine enge Sonderregel betrifft bestimmte Ausländer: Diplomaten- oder Konsularausweise des slowakischen Aussenministeriums ersetzen zusammen mit dem Jagdschein des Herkunftslandes den Ausländer-Jagdschein.

Sicherheit

Versicherungspflicht: 150 000 Euro für Personenschäden

Die Versicherung deckt mindestens 150 000 Euro je Ereignis für Personenschäden und 3000 Euro für Sachschäden.

§ 52 verlangt eine Versicherung von jeder Person, der in der Slowakei ein Jagdschein ausgestellt werden soll, Ausländer eingeschlossen. Sie muss gegen Schäden versichert sein, die bei der Ausübung des Jagdrechts durch Gesundheitsschädigung oder Tötung anderer Personen entstehen, mit einer Versicherungsleistung von mindestens 150 000 Euro, und für Sachschäden mit mindestens 3000 Euro je Schadenfall. Das Gesetz schliesst eine häufige Lücke: Die Versicherungsbedingungen, die den Umfang dieser Deckung näher regeln, dürfen keinen Vorbehalt enthalten, wonach der Versicherungsschutz bei Fahrlässigkeit der versicherten Person entfällt. Die Deckung muss also gerade dann greifen, wenn man sie braucht. § 53 fügt die entsprechende materielle Pflicht hinzu: Wer sich mit einer zur Wilderlegung bestimmten Waffe in einem Revier aufhält, muss den Jagdschein, die Abschussbewilligung und die nach besonderen Vorschriften verlangten Dokumente bei sich tragen.

Vorschriften

Slowakei: Ein Revier wird zuerst nach den Bedürfnissen des Wildes anerkannt

Die anerkennende Behörde prüft zuerst, ob das Wild dort Nahrung, Fortpflanzung, Bewegung und Ruhe findet.

Das slowakische Jagdgesetz (zákon č. 274/2009 Z. z.) regelt die Voraussetzungen für den Erhalt der Artenvielfalt und gesunder Bestände freilebenden Wildes samt seinen natürlichen Biotopen, die Anerkennung, Änderung und Nutzung der Reviere, die jagdliche Bewirtschaftung und Planung, den Schutz von Jagd und Wild, Entstehung und Auflösung der Jagdorganisationen, Organisation und Zuständigkeiten der Slowakischen Jagdkammer, die Bedingungen der Bejagung, den Schadenersatz und die Zuständigkeiten der Behörden. § 3 stellt das Wild vor die Geometrie: Bei der Anerkennung eines Reviers berücksichtigt das Bezirksamt vorrangig die Lebensbedürfnisse des Wildes, damit es im Revier über angemessene Quellen natürlicher Nahrung und Wasser verfügt, über gesicherte Bedingungen natürlicher Fortpflanzung und Entwicklung sowie über Bedingungen für freie Bewegung, Deckung und Ruhe. Die Grenzen müssen danach im Gelände deutlich sein: Sie sollen möglichst mit natürlichen oder in der Natur erkennbaren Grenzen zusammenfallen, das Revier darf keine für das Wild gefährlichen oder unüberwindbaren Hindernisse enthalten, die es an der freien Bewegung hindern, und die anerkannten Grundstücke müssen ganz im Revier liegen.