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Aargau

Vorschriften

Inhalt zu diesem Thema

Aargau: acht Jahre Pacht, und die Jagdgesellschaft ist ein Verein

Der Kanton schreibt die Reviere öffentlich aus und verpachtet sie für acht Jahre an Jagdgesellschaften in Vereinsform.

Im Aargau werden die Jagdreviere durch den Kanton öffentlich ausgeschrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet. Der Entscheid, an welche Gesellschaft das Revier geht, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden. In der Regel wird an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet; bewerben sich zwei oder mehr, wird diejenige bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben besser gewährleistet, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur. Als Jagdgesellschaft gilt ein Zusammenschluss von Jagdberechtigten in der Rechtsform eines Vereins. Ihre Mitglieder müssen für die Dauer der Pachtperiode im Besitz des aargauischen Jagdpasses sein und haften solidarisch und unbeschränkt für die Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung. Unterpacht ist nicht erlaubt. Der Pachtzins kommt dem Kanton zu: Der Regierungsrat legt auf Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Einnahmen fest, das zuständige Departement bestimmt auf Antrag der Jagdkommission den Pachtzins je Revier, orientiert an der jagdlich nutzbaren Fläche und der Beschaffenheit des Reviers.