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Nidwalden

Vorschriften

Inhalt zu diesem Thema

Nidwalden: kantonales Regal und jährliche Kontingente

Der Kanton hält das Jagdregal und plant die Jagd; der Regierungsrat legt die jährlichen Jagdkontingente fest.

Das kantonale Jagdgesetz Nidwaldens (kJSG, NG 841.1) vom 17. Januar 2007 ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes und regelt den Vollzug. Artikel 2 weist dem Kanton im Rahmen des Bundesrechts das Jagdregal und das Verfügungsrecht über das Wild zu; der Kanton regelt und plant die Jagd und sorgt für die Aufsicht. Die Jagdplanung verfolgt vier in Artikel 3 genannte Ziele: nachhaltige Nutzung der jagdbaren wildlebenden Säugetiere und Vögel, Regulierung des jagdbaren Wildes nach biologischen Grundsätzen, Ausgleich zwischen Nutzung und Schutz der Natur durch hegerische und jagdliche Tätigkeiten sowie Begrenzung der Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass. Zuständig für die Planung ist der Regierungsrat, der insbesondere die jährlichen Jagdkontingente festlegt; das Amt stellt die erforderlichen Grundlagen bereit und hört die betroffenen Kreise der Wald- und Landwirtschaft an. Die Abteilung Jagd und Fischerei beim Amt für Justiz erteilt die notwendigen Bewilligungen und Patente und wertet diese jährlich aus.