Wallonischer Jagdschein und flämisches Jachtverlof: zwei getrennte Titel
Wallonien erteilt einen Jahresjagdschein und eine fünftägige Gästelizenz; Flandern ein Jachtverlof, gültig ein Jahr ab 1. Juli.
Jede Region erteilt ihren eigenen Titel, und der eine gilt nicht für die andere. In Wallonien regelt Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Februar 1882 zwei Dokumente: den persönlichen und nicht übertragbaren Jagdschein, ausgestellt von den durch die Regierung bezeichneten Beamten gegen eine Jahresgebühr und an allen Wochentagen gültig; sowie die Jagdlizenz für nicht ansässige Gäste eines Jagdscheininhabers, gültig für fünf aufeinanderfolgende Tage. In Flandern schafft Artikel 13 des Jachtdecreets das Jachtverlof: «het jachtverlof is persoonlijk; het is maar geldig voor een jaar, te rekenen vanaf 1 juli» — es ist persönlich und nur ein Jahr gültig, gerechnet ab dem 1. Juli. Derselbe Artikel ermächtigt die Flämische Regierung, Form und Ausstellungsbedingungen zu regeln und die Teilnahme an der Jagdprüfung von einer Einschreibegebühr abhängig zu machen. Ausgestellt wird das Jachtverlof vom dafür bezeichneten Beamten.