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Belgien

Vorschriften

Inhalt zu diesem Thema

Zwei Regionalregime, ein gemeinsamer Zustimmungsgrundsatz

Die Jagd ist Sache der Regionen: Wallonien wendet das regionalisierte Gesetz von 1882 an, Flandern sein Jachtdecreet von 1991.

In Belgien regelt kein einheitlicher Text die Jagd: Sie ist Regionalkompetenz, und zwei Regelwerke bestehen nebeneinander. Wallonien wendet das Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd an, regionalisiert und seither vielfach geändert; Flandern das Jachtdecreet vom 24. Juli 1991. Beide teilen einen Grundsatz: die Zustimmung des Eigentümers. Auf wallonischer Seite verbietet Artikel 4 die Jagd «sur le terrain d'autrui, sans le consentement du propriétaire», mit verschärfter Sanktion bei eingefriedetem Grundstück. Auf flämischer Seite ist Artikel 7 des Jachtdecreets noch deutlicher: «Het is verboden te eniger tijd en op enigerlei wijze te jagen op andermans grond zonder uitdrukkelijke toestemming van de eigenaar of zijn rechthebbende» — verboten ist es, jederzeit und auf jede Weise, auf fremdem Grund ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder Berechtigten zu jagen. Zu klären ist daher zuerst die Region, dann der Titel, der auf dem betreffenden Grundstück berechtigt.