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Belgien

Waffen und Munition

Inhalt zu diesem Thema

Verbotene Mittel: aufgezählt in Wallonien, nur Erlaubtes in Flandern

Wallonien zählt auf, was verboten ist; Flandern kehrt die Logik um und lässt nur von der Regierung zugelassene Mittel zu.

Beide Regionen regeln die Jagdmittel, aber nach entgegengesetzter Logik. Wallonien zählt die Verbote auf: Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Februar 1882 untersagt Netze, Schlingen, Tellereisen, Drahtschlingen, vergiftete Köder und ähnliche Geräte zum Fangen oder Töten von Wild; Besitz, Verkauf und Weitergabe von Tellereisen sind selbst verboten, und die Jagd mit einem Motorfahrzeug ist untersagt. Flandern geht umgekehrt vor, über Zulassung: Artikel 19 des Jachtdecreets bestimmt, «het is verboden om niet door de Vlaamse Regering toegestane middelen voor het doden of vangen van wild te gebruiken» — verboten ist der Einsatz von Mitteln zum Töten oder Fangen von Wild, die die Flämische Regierung nicht zugelassen hat. In Flandern ist ein nicht gelistetes Mittel somit von vornherein verboten. Der Besitz von Feuerwaffen richtet sich im Übrigen nach Bundesrecht.