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Aktive Abdeckung

Deutschland

Die Vorschriften sind nach Thema geordnet; jeder Block verweist auf seine amtliche Quelle und ihr Prüfdatum.

Geprüft

Vorschriften nach Thema

Bewilligungen

Der Jagdschein, erteilt nach bestandener Jägerprüfung

Die erste Erteilung setzt die bestandene Jägerprüfung voraus; der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei Jagdjahre.

Der deutsche Jagdschein richtet sich nach § 15 des Bundesjagdgesetzes. Seine erste Erteilung hängt davon ab, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat. Das Gesetz kennt zwei Formen: den Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre und den Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage. Die Prüfungsinhalte zählt § 15 Abs. 5 auf: ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen einschliesslich Faustfeuerwaffen, der Führung von Jagdhunden, der Behandlung des erlegten Wildes und der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets sowie des Jagd-, Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerechts. Die praktische Durchführung obliegt den Ländern.

Jagdzeiten

Bundesweite Jagdzeiten, die jedes Land einschränken kann

Das Bundesministerium legt die Jagdzeiten per Verordnung fest; die Länder können sie abkürzen oder aufheben.

Die deutschen Jagdzeiten stehen nicht im Gesetz selbst: § 22 des Bundesjagdgesetzes überträgt dem zuständigen Bundesministerium, durch Rechtsverordnung die Zeiten zu bestimmen, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf, und behält den Ländern vor, diese Zeiten abzukürzen oder aufzuheben. Massgebend ist die Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977, zuletzt geändert am 7. März 2018. Ihr § 1 legt den bundesweiten Rahmen artweise fest: Rotwild vom 1. August bis 31. Januar, Rehböcke vom 1. Mai bis 15. Oktober, Ricken vom 1. September bis 31. Januar, Feldhase vom 1. Oktober bis 15. Januar. § 1 Abs. 2 lässt Schwarzwild, Wildkaninchen und Füchse das ganze Jahr über zur Jagd frei, vorbehaltlich § 22 Abs. 4 BJagdG. Massgeblich bleiben vor Ort die Zeiten des jeweiligen Landes.

Wildarten

Eine bundesweite Liste der dem Jagdrecht unterliegenden Arten

§ 2 BJagdG zählt Haar- und Federwild auf; dort zu stehen bedeutet nicht, ganzjährig jagdbar zu sein.

§ 2 des Bundesjagdgesetzes zählt die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten auf, aufgeteilt in Haarwild und Federwild. Die bundesweite Liste ist breit: Sie umfasst beim Haarwild unter anderem Wolf, Wildkatze und Luchs, beim Federwild etwa Rebhuhn und Kolkrabe. Aufgeführt zu sein bedeutet jedoch nicht, in der Praxis bejagbar zu sein — dem Jagdrecht zu unterliegen bestimmt, welchem Bewirtschaftungsregime eine Art zugeordnet ist, während die tatsächliche Freigabe von den Jagdzeiten der Verordnung über die Jagdzeiten und gegebenenfalls von anderweitig gewährtem strengem Schutz abhängt. § 2 Abs. 2 erlaubt den Ländern zudem, weitere Tierarten dem Jagdrecht zu unterstellen. Das Gesetz unterscheidet ferner Schalenwild, Hochwild und Niederwild — eine Einteilung, an die mehrere Bewirtschaftungsregeln anknüpfen.

Waffen und Munition

Der Jagdschein begründet das waffenrechtliche Bedürfnis

§ 13 WaffG erkennt Jagdscheininhabern das Bedürfnis an; die Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen zu beantragen.

Erwerb und Besitz von Jagdwaffen richten sich in Deutschland nach dem Waffengesetz, dessen § 13 ein eigenes Regime für Jäger vorsieht. Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sind, sofern die Waffen der Jagd dienen und nicht jagdrechtlich verboten sind. Bei Inhabern eines Jahresjagdscheines erfolgt keine Prüfung dieser Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen. Dieselben Inhaber bedürfen zum Erwerb von Langwaffen keiner Erlaubnis, haben aber binnen zwei Wochen nach dem Erwerb bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Welche Munition und welche Schussarten je Wildart zulässig sind, regelt das Landesrecht.

Sicherheit

Die Schiessprüfung ist nicht ausgleichbar

Mangelhafte Leistungen in der Schiessprüfung können nicht durch andere Prüfungsteile ausgeglichen werden.

Die Schiesssicherheit ist in Deutschland Zugangsvoraussetzung zum Jagdschein und nicht blosse Empfehlung. § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes zählt zu den Prüfungsinhalten der Jägerprüfung das Waffenrecht, die Waffentechnik und die Führung von Jagdwaffen einschliesslich Faustfeuerwaffen. Derselbe Absatz stellt für den Schiessteil eine strenge Regel auf: mangelhafte Leistungen in der Schiessprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Wer im Schiessen scheitert, besteht die Prüfung folglich nicht, wie gut die theoretischen Leistungen auch sein mögen. Die Verhaltensregeln während der Jagdausübung — Organisation von Drückjagden, Signalisation, Sicherheitsabstände — richten sich dagegen nach dem Landesjagdgesetz, das vor jeder Teilnahme zu konsultieren ist.

Vorschriften

Ein an das Grundeigentum gebundenes Jagdrecht

Das deutsche Jagdrecht ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden: Der Bund setzt den Rahmen, die sechzehn Länder ergänzen ihn.

In Deutschland wird das Jagdrecht durch das Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29. November 1952 bestimmt, neugefasst am 29. September 1976 und zuletzt geändert am 29. März 2026. § 1 definiert es als die ausschliessliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Das Gesetz hält fest, dass dieses Recht «untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden» ist und mit der Pflicht zur Hege einhergeht. Gejagt wird deshalb nicht frei, sondern in gebildeten Jagdbezirken, deren Formen § 4 unterscheidet. Der Bund setzt diesen gemeinsamen Rahmen; jedes der sechzehn Länder erlässt anschliessend sein eigenes Landesjagdgesetz, das ihn präzisiert und teils verschärft. Wer aus dem Ausland jagt, muss beide Ebenen lesen: das BJagdG für die Grundsätze, das Landesgesetz für die Anwendung.