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Irland

Bewilligungen

Inhalt zu diesem Thema

Irland: eine Ministerbewilligung, gültig bis zum nächsten 31. Juli

Der Minister kann eine Bewilligung zur Jagd mit Schusswaffen erteilen; sie endet am 31. Juli nach Erteilung oder Erneuerung.

Artikel 29 des Wildlife Act 1976 legt den Entscheid in die Hand des Ministers. Er kann, wenn er es für angezeigt hält, einer im Staat gewöhnlich ansässigen Person — die im Gesuch eine Erklärung nach dem von ihm genehmigten Formular abgibt — eine Bewilligung erteilen, mit Schusswaffen die ausgenommenen wildlebenden Säugetiere ausser Hasen zu jagen und zu töten, unter den Beschränkungen von Artikel 33. Ein zweiter Weg besteht für Nichtansässige: Der Minister kann einer gewöhnlich ausserhalb des Staates ansässigen Person, die dieselbe Erklärung abgibt, eine Bewilligung erteilen, mit Schusswaffen die ausgenommenen wildlebenden Säugetiere sowie jene geschützten Wildvögel zu jagen und zu töten, für die eine Verfügung nach Artikel 24 gilt. Der Minister ist nicht gebunden: Bei Gesuchen und Erneuerungen berücksichtigt er die Erhaltungserfordernisse der betroffenen Arten und die Eignung der gesuchstellenden Person im Licht dieser Erfordernisse oder der Zwecke des Gesetzes. Die Bewilligung läuft vom Tag der Erteilung oder Erneuerung bis zum darauffolgenden 31. Juli; sie berechtigt zur Jagd auf die von ihr erfasste Fauna nach Massgabe der jeweils geltenden Verfügungen nach den Artikeln 24 oder 25. Derselbe Artikel verzahnt sich mit dem Waffenrecht: Das Gesuch um ein Waffenzertifikat oder dessen Erneuerung ist nach den Firearms Acts von 1925 und 1964 an einen Superintendent der Garda Síochána zu richten.