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Aktive Abdeckung

Italien

Die Vorschriften sind nach Thema geordnet; jeder Block verweist auf seine amtliche Quelle und ihr Prüfdatum.

Geprüft

Vorschriften nach Thema

Bewilligungen

Waffenschein, Befähigung und Versicherung

Drei kumulative Voraussetzungen: vollendetes 18. Lebensjahr, Jagdwaffenschein, Haftpflichtversicherung — nach bestandenen fünf Prüfungsteilen.

Die Jagdausübung in Italien setzt mehrere getrennte Titel voraus. Art. 12 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 157/1992 behält die Tätigkeit Personen vor, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, Inhaber der licenza di porto di fucile per uso di caccia sind und über eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten für den Waffengebrauch verfügen. Art. 22 regelt den Zugang: Die Lizenz wird nach den Vorschriften der öffentlichen Sicherheit erteilt, ihre erstmalige Erteilung setzt die abilitazione all'esercizio venatorio voraus, erworben in öffentlichen Prüfungen vor einer von der Region in jeder Provinzhauptstadt bestellten Kommission. Geprüft werden fünf Fächer — Jagdgesetzgebung, angewandte Zoologie mit praktischem Erkennen der jagdbaren Arten, Jagdwaffen und Munition samt Recht, Naturschutz und Schutz der landwirtschaftlichen Produktion, Erste Hilfe —; die Befähigung wird nur bei positivem Urteil in allen fünf erteilt. Zudem wählt der Jäger eine ausschliessliche Jagdform (Art. 12 Abs. 5).

Jagdzeiten

Nationaler Rahmen, regionaler Kalender bis zum 15. Juni

Die Regionen veröffentlichen den Kalender spätestens am 15. Juni; das Ganze muss zwischen 1. September und 31. Januar bleiben.

Italien kennt keine einheitlichen Daten: Das Gesetz Nr. 157/1992 setzt den Rahmen, die Regionen erlassen den Kalender. Art. 18 zählt die jagdbaren Arten nach Zeitfenstern auf — vom dritten Sonntag im September bis 31. Dezember, bis 31. Januar, vom 1. Oktober bis 30. November oder für das Wildschwein vom 1. Oktober bis 31. Januar. Die Regionen veröffentlichen spätestens am 15. Juni den regionalen Kalender und das Reglement für das gesamte Jagdjahr und geben je Art die höchstzulässige Tagesstrecke sowie die Tageszeiten an, nach Stellungnahme des ISPRA und des nationalen wildkundlich-jagdlichen Fachausschusses; abweichen dürfen sie nur mit angemessener Begründung. Sie können die Fristen des Art. 18 für bestimmte Arten je nach örtlichen Verhältnissen ändern, sofern zuvor geeignete wildkundlich-jagdliche Pläne beschlossen wurden; das Ganze muss jedoch zwischen dem 1. September und dem darauffolgenden 31. Januar bleiben. Die Selektionsjagd auf Schalenwild kann ab dem 1. August bewilligt werden. Eine Verschiebung darüber hinaus, längstens bis zur ersten Februardekade, erfordert eine vorherige, für die Regionen verbindliche Stellungnahme des ISPRA.

Wildarten

Eine nationale Liste, nach Öffnungszeiträumen geordnet

Art. 18 zählt die jagdbaren Arten in vier Zeitfenstern auf und verbietet die Jagd während der Brutzeit.

Art. 18 des Gesetzes Nr. 157/1992 enthält die nationale Liste der jagdbaren Arten, geordnet nach Öffnungszeitraum. Vom dritten Sonntag im September bis zum 31. Dezember stehen unter anderem Wachtel, Turteltaube, Amsel, Feldlerche, Rebhuhn, Rothuhn, Feldhase und Wildkaninchen. Vom selben Beginn bis zum 31. Januar folgen Star, Wacholder- und Singdrossel, Fasan, Stockente und zahlreiche weitere Entenvögel, Blässhuhn, Bekassine, Ringeltaube, Waldschnepfe, mehrere Rabenvögel und der Fuchs. Vom 1. Oktober bis 30. November öffnen Alpenschneehuhn, Birkhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Alpengämse, Reh, Rothirsch, Damhirsch, Mufflon — ausgenommen die sardische Population — und Schneehase. Das Wildschwein wird vom 1. Oktober bis 31. Januar bejagt. Art. 18 Abs. 1-bis verbietet zudem die Jagd auf jede Art während der Rückkehr zu den Brutplätzen sowie während der Brut und der Fortpflanzungs- und Abhängigkeitsphasen der Vögel.

Waffen und Munition

Jagdmittel bis auf das Kaliber genau aufgezählt

Glatter Lauf bis zwei Schuss und höchstens Kaliber 12, gezogener Lauf mindestens 5,6 mm; fünf Patronen nur bei der Schwarzwildjagd.

Art. 13 des Gesetzes Nr. 157/1992 zählt die zulässigen Mittel genau auf. Die Flinte mit glattem Lauf ist bis zu zwei Schuss zugelassen, als Repetier- oder Selbstladewaffe mit einem Magazin von höchstens zwei Patronen und einem Kaliber nicht über 12. Die Büchse mit gezogenem Lauf ist als Einzellader mit Handrepetierung oder als Selbstlader zugelassen, mit einem Kaliber von mindestens 5,6 mm und einer Leerhülse von mindestens 40 mm Höhe; die Magazine halbautomatischer Büchsen dürfen während der Jagdausübung höchstens zwei Patronen enthalten, bei der Schwarzwildjagd bis zu fünf. Zulässig sind ferner kombinierte Waffen mit zwei oder drei Läufen, davon ein oder zwei glatte Läufe bis Kaliber 12 und ein oder zwei gezogene Läufe ab 5,6 mm, sowie die Jagd mit Bogen und Beizvogel. Der Einsatz von Waffen der Kategorie A der europäischen Waffenrichtlinie bleibt absolut verboten.

Sicherheit

Gesetzlich bezifferte Sicherheitsabstände

Hundert Meter zu Wohn- und Arbeitsgebäuden, fünfzig zu Strassen und Bahnlinien, hundertfünfzig Meter bei Schussrichtung auf ein Gebäude.

Art. 21 des Gesetzes Nr. 157/1992 stellt Verbote auf, von denen mehrere bezifferte Sicherheitsregeln sind und in ganz Italien gelten. Die Jagd ist im Umkreis von hundert Metern um Gebäude und Räume verboten, die dem Wohnen oder der Arbeit dienen, sowie in einer Entfernung von weniger als fünfzig Metern zu Eisenbahnlinien und befahrbaren Strassen, ausgenommen Feld- und Flurwege. Verboten ist ferner der Schuss aus weniger als hundertfünfzig Metern in Richtung solcher Gebäude mit einer Flinte mit glattem Lauf oder aus einer Entfernung von weniger als dem Anderthalbfachen der Höchstschussweite bei anderen Waffen. Schliesslich ist die Jagd in weniger als hundert Metern zu in Betrieb befindlichen landwirtschaftlichen Maschinen untersagt. Derselbe Artikel verbietet die Jagd in öffentlichen und privaten Gärten und Parks, in historischen und archäologischen Parks, auf Sportanlagen sowie in National- und Regionalparks und Naturreservaten.

Vorschriften

Wild als Staatsvermögen, Reviere als ATC

Das Gesetz Nr. 157/1992 erklärt das Wild zum unveräusserlichen Staatsvermögen; die Jagd ist eine Konzession, das Gebiet ist in ATC gegliedert.

Die italienische Jagd beruht auf dem Gesetz Nr. 157 vom 11. Februar 1992, «Norme per la protezione della fauna selvatica omeoterma e per il prelievo venatorio». Sein Artikel 1 setzt einen tragenden Grundsatz: «La fauna selvatica è patrimonio indisponibile dello Stato ed è tutelata nell'interesse della comunità nazionale ed internazionale» — das wildlebende Tier ist unveräusserliches Staatsvermögen und wird im Interesse der nationalen und internationalen Gemeinschaft geschützt. Die Jagd ist damit kein an das Grundeigentum gebundenes Recht wie in Deutschland, sondern eine Konzession, die der Staat den Bürgern erteilt, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Art. 12 Abs. 1). Das Gebiet gliedern die Regionen: Sie teilen den der programmierten Jagd gewidmeten agrar-, forst- und weidewirtschaftlichen Raum in ambiti territoriali di caccia (ATC), unterprovinziell und möglichst durch natürliche Grenzen abgegrenzt (Art. 14). Anschliessend erlassen sie Kalender und Reglement jeder Saison.