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Aktive Abdeckung

Luxemburg

Die Vorschriften sind nach Thema geordnet; jeder Block verweist auf seine amtliche Quelle und ihr Prüfdatum.

Geprüft

Vorschriften nach Thema

Bewilligungen

Drei Jagdscheinkategorien, ein vorheriges Eignungszeugnis

Jahresjagdschein, dreitägiger Gästejagdschein und Dienstjagdschein; der erste Jahresjagdschein setzt das Eignungszeugnis voraus.

Artikel 61 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 unterscheidet drei Kategorien von Jagdscheinen: den Jahresjagdschein, den dreitägigen Gästejagdschein und den Dienstjagdschein. Artikel 62 hält fest, dass jeder Jagdschein streng persönlich ist, dass Jahres- und Dienstjagdschein für ein Jagdjahr gelten und der Gästejagdschein drei aufeinanderfolgende Tage abdeckt. Artikel 63 macht die Ausstellung des Jahresjagdscheins von der Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszugs, einer Versicherungsbescheinigung nach Artikel 66 und einer Quittung über die entrichteten Gebühren abhängig; beim ersten Jahresjagdschein kommt ein gültiges Jagdeignungszeugnis hinzu. Dieses Zeugnis erhält nach Artikel 59, wer die Eignungsprüfung besteht; zugelassen wird ab vollendetem 17. Lebensjahr, gegen eine Einschreibegebühr zwischen 50 und 150 Euro. Artikel 60 erlaubt dem Minister, ein ausländisches Zeugnis gleichzustellen, wenn die Prüfungen vergleichbar sind und der Herkunftsstaat das luxemburgische Zeugnis anerkennt. Der Jahresjagdschein gilt im ganzen Land.

Jagdzeiten

Ein Jagdjahr vom 1. April bis 31. März

Ein grossherzogliches Reglement legt Beginn und Ende je Art, Typ, Geschlecht und Jagdart fest, veröffentlicht mindestens acht Tage im Voraus.

Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 steckt den zeitlichen Rahmen ab: «L'année cynégétique commence le 1er avril et se termine le 31 mars de l'année suivante.» Die Daten selbst stehen nicht im Gesetz: Ein grossherzogliches Reglement bestimmt für einen festgelegten Zeitraum und für das gesamte Gebiet oder Teile davon die Daten der Eröffnung und der Schliessung der Jagd nach Art, Typ oder Geschlecht des jagdbaren Wildes und nach jeder Jagdart und -methode — sowie die von Jägern und Dritten einzuhaltenden Sicherheitsmassnahmen. Derselbe Artikel sichert die Publizität: Das Reglement über Eröffnung und Schliessung wird mindestens acht Tage vor Beginn des betreffenden Zeitraums im Mémorial veröffentlicht. Während der Öffnungszeit darf niemand jagen, der keinen gültigen Jagdschein mit sich führt. Zu prüfen ist daher stets das für die laufende Saison geltende Reglement, nicht die Daten des Vorjahres.

Wildarten

Das Wild wird durch einen Anhang zum Gesetz bestimmt

Als Wild gelten die im Anhang des Gesetzes aufgeführten Arten; der Anhang ist Bestandteil des Gesetzes und per Reglement änderbar.

Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 definiert das Wild durch Verweisung: «Sont classées gibier, les espèces appartenant à la faune sauvage énumérées à l'annexe de la présente loi qui en fait partie intégrante.» Dieser Anhang kann durch grossherzogliches Reglement geändert werden, sodass die Liste ohne Gesetzesrevision angepasst werden kann. Derselbe Artikel stellt dem Wild Tiere gleich, die aus Kreuzungen zwischen als Wild eingestuften Arten und Haustieren hervorgehen, sofern sie wildlebend sind. Im Anhang zu stehen bedeutet nicht, dauernd bejagbar zu sein: Artikel 9 überlässt es dem grossherzoglichen Reglement, art-, teils typ- und geschlechtsweise die Daten der Eröffnung und Schliessung festzulegen. Praktisch stellt sich die Frage also zweistufig: Ist die Art als Wild eingestuft, und ist ihre Zeit für die laufende Saison und die vorgesehene Jagdart geöffnet.

Waffen und Munition

Nur Flinten und Büchsen, Kugelschuss auf Schalenwild vorgeschrieben

Alle anderen Mittel sind verboten, auch Fallenstellen und Beizvögel; Kugelschuss ist bei Rot-, Reh-, Schwarz-, Muffel- und Damwild Pflicht.

Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 begrenzt die Mittel strikt: «La chasse n'est autorisée qu'au moyen de fusils et de carabines. Tous les autres moyens de chasse, y compris le recours au piégeage et aux rapaces, sont interdits.» Derselbe Artikel schreibt den Kugelschuss für die Jagd auf Rothirsch, Reh, Wildschwein, Mufflon und Damhirsch vor und regelt das Mittel je nach Jagdart: Bei Ansitz und Pirsch ist allein der Kugelschuss mit gezogenem Lauf erlaubt; bei der Treibjagd ist auch der Kugelschuss mit glattem Lauf zulässig. Ein grossherzogliches Reglement legt die Einsatzbedingungen fest. Artikel 20 zieht die Folge daraus: Das Verbot, Wild zu transportieren, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu kaufen, gilt jederzeit für Wild, das mit verbotenen Geräten erlegt wurde.

Sicherheit

Nur Tagjagd, Sicherheitsmassnahmen per Reglement

Gejagt werden darf nur von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang; die Sicherheitsmassnahmen regelt ein Reglement.

Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 setzt eine klare zeitliche Grenze: «La chasse n'est autorisée que pendant le jour. Est considérée comme jour, la période comprise entre une heure avant le lever officiel et une heure après le coucher officiel du soleil.» Dieses Fenster gilt für alle Jagdarten, unabhängig vom Wild. Die eigentlichen Sicherheitsregeln stehen nicht im Gesetz: Artikel 9 überträgt demselben grossherzoglichen Reglement, das Eröffnung und Schliessung festlegt, auch die Bestimmung der «mesures de sécurité à respecter par les chasseurs et les tiers». Ein eigenes grossherzogliches Reglement, zuletzt geändert am 1. Dezember 2017, führt diese Massnahmen aus. Jäger — und Spaziergänger — müssen es heranziehen, zumal diese Vorschriften ausdrücklich auch Dritte im Jagdgebiet betreffen.

Vorschriften

Ein an das Grundeigentum geknüpftes Jagdrecht, ausgeübt in gepachteten Losen

Das Gesetz vom 25. Mai 2011 knüpft das Jagdrecht an das unbebaute Grundstück; ausgeübt wird es über gepachtete Jagdlose.

Die luxemburgische Jagd richtet sich nach dem Gesetz vom 25. Mai 2011 über die Jagd. Artikel 3 stellt den Grundsatz auf: «Le droit de chasse est un accessoire indissociable du droit de propriété portant sur un fonds non bâti, rural ou forestier» — das Jagdrecht ist untrennbares Zubehör des Eigentums an einem unbebauten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück. Artikel 2 weist der Jagdausübung einen Zweck des Allgemeininteresses und der Nachhaltigkeit zu: zum Fortbestand der wildlebenden Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume beizutragen, die forst- und landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu sichern, eine naturnahe Waldbewirtschaftung zu ermöglichen und Wildschäden vorzubeugen. Praktisch ist das Gebiet in Jagdlose geteilt, deren Recht verpachtet wird: Artikel 34 behält die Pächterstellung — durch öffentliche Versteigerung oder Verlängerung des Pachtvertrags — natürlichen Personen mit gültigem luxemburgischem Jahresjagdschein vor, die Sicherheit für den Pachtzins leisten. Ein grossherzogliches Reglement legt das Musterlastenheft dieser Verpachtungen fest.