Die Jagdkarte wird vom Land ausgestellt
Jedes Land stellt seine eigene Jagdkarte aus; in Niederösterreich darf die Prüfung nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.
Die österreichische Jagdkarte wird vom Land und nicht vom Bund ausgestellt; ihre Voraussetzungen unterscheiden sich daher von Land zu Land. Niederösterreich bietet ein dokumentiertes Beispiel: § 58 des NÖ Jagdgesetzes 1974 macht die Ausstellung von der Entrichtung der Jagdkartengebühr samt Verbandsbeitrag, von der jagdlichen Eignung des Bewerbers und vom Fehlen eines Versagungsgrundes nach § 61 abhängig. Bei erstmaliger Ausstellung wird die Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachgewiesen; das Gesetz hält fest, dass diese Prüfung nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen darf. Die übrigen Länder folgen einer vergleichbaren Logik — Jagdprüfung, Mitgliedschaft im Landesjagdverband, Verlässlichkeitsprüfung —, jedoch mit eigenen Schwellen und Verfahren. Vor jedem Schritt ist daher das Landesgesetz im RIS zu konsultieren.