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Österreich

Die Vorschriften sind nach Thema geordnet; jeder Block verweist auf seine amtliche Quelle und ihr Prüfdatum.

Recherchiert

Vorschriften nach Thema

Bewilligungen

Die Jagdkarte wird vom Land ausgestellt

Jedes Land stellt seine eigene Jagdkarte aus; in Niederösterreich darf die Prüfung nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.

Die österreichische Jagdkarte wird vom Land und nicht vom Bund ausgestellt; ihre Voraussetzungen unterscheiden sich daher von Land zu Land. Niederösterreich bietet ein dokumentiertes Beispiel: § 58 des NÖ Jagdgesetzes 1974 macht die Ausstellung von der Entrichtung der Jagdkartengebühr samt Verbandsbeitrag, von der jagdlichen Eignung des Bewerbers und vom Fehlen eines Versagungsgrundes nach § 61 abhängig. Bei erstmaliger Ausstellung wird die Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachgewiesen; das Gesetz hält fest, dass diese Prüfung nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen darf. Die übrigen Länder folgen einer vergleichbaren Logik — Jagdprüfung, Mitgliedschaft im Landesjagdverband, Verlässlichkeitsprüfung —, jedoch mit eigenen Schwellen und Verfahren. Vor jedem Schritt ist daher das Landesgesetz im RIS zu konsultieren.

Jagdzeiten

Zeiten, die Land für Land festgelegt werden

Es gibt keinen nationalen Kalender: Jedes Land legt Schuss- und Schonzeiten per Verordnung fest.

Einen österreichweiten Jagdkalender gibt es nicht. Die Schuss- und Schonzeiten werden von jedem Land festgelegt, in der Regel durch eine vom Jagdgesetz getrennte Verordnung: In Niederösterreich ergänzt die NÖ Jagdverordnung das NÖ Jagdgesetz 1974. Die Daten unterscheiden sich für dieselbe Art von Land zu Land, je nach örtlichen Verhältnissen und Bestandessituation. Wer aus dem Ausland kommt, kann daher nicht landesweit denken: Er muss zuerst das Land bestimmen und dann die für die laufende Saison geltende Verordnung heranziehen, beide veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes. Dieselbe Art kann so auf der einen Seite einer Landesgrenze bejagbar und auf der anderen geschützt sein.

Wildarten

Keine bundesweite Liste jagdbarer Arten

Jedes Land legt seine eigene Liste fest; eine Art kann in einem Land jagdbar und im Nachbarland geschützt sein.

Die Liste der jagdbaren Arten legt jedes Land in seinem Jagdgesetz und seinen Verordnungen fest. Ein österreichisches Gegenstück zu § 2 des deutschen Bundesjagdgesetzes oder zu Art. 5 des Schweizer Jagdgesetzes gibt es nicht: Eine Art kann in einem Land jagdbar und im Nachbarland geschützt sein, je nach örtlicher Bestandessituation und den Entscheidungen des Landesgesetzgebers. Den Rahmen setzt gleichwohl das Unionsrecht, insbesondere die Vogelschutz- und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, die die Länder in ihren Texten umsetzen. Praktisch heisst das: das Jagdgesetz des betreffenden Landes im Rechtsinformationssystem des Bundes öffnen und anschliessend die Durchführungsverordnung, um sowohl den Status der Art als auch den Zeitraum der Bejagung zu prüfen.

Waffen und Munition

Bundesweites Waffenrecht, landesrechtliche Kaliber

Das Waffengesetz 1996 gilt bundesweit; welche Waffen zur Jagd zugelassen sind, bestimmt das Landesrecht.

Das Waffenrecht ist demgegenüber Bundessache: Das Waffengesetz 1996 gilt in ganz Österreich und regelt Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen unabhängig vom jagdlichen Gebrauch. Welche Waffen und Munitionen tatsächlich zur Jagd zugelassen sind — Mindestkaliber je Wildart, Magazinkapazität, erlaubte oder verbotene Vorrichtungen —, ergibt sich dagegen aus dem Jagdgesetz und der Verordnung des jeweiligen Landes. Beide Ebenen greifen ineinander: Eine Waffe rechtmässig nach dem Waffengesetz zu besitzen genügt nicht, wenn das Kaliber für die betreffende Wildart im Land der Jagdausübung nicht zugelassen ist. Wer aus dem Ausland kommt, hat zudem die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die vorübergehende Verbringung der Waffe nach Österreich zu prüfen.

Sicherheit

Sicherheitsregeln je Land

Mangels Bundeskompetenz legen Abstände, Treibjagden und Signalisation die Landesvorschriften fest.

Wie Zeiten und Arten werden auch die Sicherheitsregeln der Jagd von jedem Land in seinem Jagdgesetz und seinen Verordnungen festgelegt: einzuhaltende Abstände, Organisation von Treibjagden, Signalisation, Voraussetzungen der Schussabgabe. Eine bundesweite Grundlage gibt es hier nicht, da dem Bund die Zuständigkeit für die Jagd fehlt. Vermittelt werden diese Regeln über die Jagdprüfung des Landes, Voraussetzung für die erstmalige Ausstellung der Jagdkarte. Wer von einem Land ins andere wechselt, kann daher andernorts erworbene Gewohnheiten nicht übertragen: Er muss die Vorschriften des betreffenden Landes im Rechtsinformationssystem des Bundes erneut lesen sowie die Anweisungen des jeweiligen Jagdleiters beachten.

Vorschriften

Kein Bundesjagdgesetz: neun Landesregime

Die Generalklausel des Art. 15 B-VG belässt die Jagd bei den neun Ländern, jedes mit eigenem Gesetz und eigenen Verordnungen.

Österreich kennt kein Bundesjagdgesetz. Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) stellt in Art. 15 Abs. 1 eine Generalklausel auf: «Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.» Da die Jagd nicht zu den ausdrücklich dem Bund übertragenen Angelegenheiten zählt, fällt sie vollständig in die Zuständigkeit der neun Länder, von denen jedes ein eigenes Landesjagdgesetz samt Durchführungsverordnungen erlassen hat. Es gibt daher weder eine einheitliche österreichische Jagdkarte noch einen nationalen Jagdkalender noch eine bundesweite Liste jagdbarer Arten: massgeblich ist das Recht jenes Landes, in dem gejagt wird, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).