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Aargau

Bewilligungen

Inhalt zu diesem Thema

Der aargauische Jagdpass — und drei Formen für Gäste

Wer im Aargau jagt, braucht einen vom Kanton anerkannten Jagdpass; Gäste erhalten Tages-, Mehrtages- oder Jahresjagdpässe.

§ 8 ist unmissverständlich: «Jagdberechtigt im Kanton ist, wer einen vom Kanton Aargau anerkannten Jagdpass besitzt.» Zum Bezug berechtigt sind Personen, die urteilsfähig und volljährig sind und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis haben, ihre Schiessfertigkeit periodisch nachweisen, gemäss Bundesrecht für Schäden durch die Jagdausübung versichert und nicht von der Jagd ausgeschlossen sind. Der Jagdpass kommt in zwei Familien (§ 11). Jener für Mitglieder von Jagdgesellschaften sowie für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt für die Dauer einer Pachtperiode zur Jagd in den eigenen Revieren oder, auf Einladung von Jagdgesellschaften, in deren Revieren. Jener für Jagdgäste gibt es als Jahres-, Mehrtages- oder Tagesjagdpass und berechtigt nur auf Einladung einer Gesellschaft in deren Revier. Der Pass ist nicht übertragbar und muss während der Jagd mitgeführt werden. Jagdgäste, die nicht in Begleitung eines Mitglieds jagen, müssen eine Jagdkarte der Gesellschaft mitführen. Der Regierungsrat regelt die Anerkennung ausserkantonaler Jagdpässe und kann für ausserkantonale Gäste höhere Gebühren festsetzen. Der Ausschluss von der Jagd wird für mindestens ein und höchstens zehn Jahre verfügt.