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Basel-Landschaft

Vorschriften

Inhalt zu diesem Thema

Basel-Landschaft: Das Jagdregal steht der Gemeinde zu

Selten in der Schweiz: Das Jagdregal liegt bei der Einwohnergemeinde; im Kanton gilt die Revierjagd.

§ 16 des Baselbieter Wildtier- und Jagdgesetzes (WJG, SGS 520) hält in zwei Sätzen eine Seltenheit fest: «Das Jagdregal steht der Einwohnergemeinde zu» und «Es gilt die Revierjagd». Der Kanton hat sich das Regal also nicht vorbehalten, anders als seine Nachbarn. Im Baselbiet beschreibt der Kanton die Jagd selbst als tief verwurzelte Tradition. Die Gemeinden verpachten das Revier jeweils auf acht Jahre an eine Gruppe von Jägerinnen und Jägern; diese Pachtverträge sind die Grundlage für eine nachhaltige Jagd. Die verpachteten Reviere haben eine Gesamtfläche von etwa 51'800 Hektaren: rund 20'172 Hektaren Wald, 21'400 Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche und rund 8'750 Hektaren Siedlungsfläche. Für die Jagdplanung im Revier ist die Jagdgesellschaft zuständig (§ 17). Die Fachstelle kann jedoch für bestimmte Wildtierarten die Planung selber festlegen, in einzelnen oder allen Revieren den vermehrten oder verminderten Abschuss anordnen, verlangen, dass die Planung auf Bestandserhebungen beruht, um eine artgemässe Verteilung der Alters- und Geschlechtsklassen zu erreichen, und verlangen, dass ihr erlegte Wildtiere vorgelegt werden.