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Bern

Bewilligungen

Inhalt zu diesem Thema

Basispatent und Patente A bis E

Eine anerkannte Jagdprüfung öffnet das Basispatent; Gämse, Reh, Rothirsch, Wildschwein und Wasservögel verlangen je ein Zusatzpatent.

Artikel 6 JWG nennt vier persönliche Voraussetzungen: handlungsfähig sein, auf Verlangen vor der Bewilligungserteilung mit einem Leumundszeugnis bestätigen, dass kein mit der Jagdausübung unvereinbares Verhalten bekannt ist, eine anerkannte Jagdprüfung bestanden und die vorgeschriebenen Regalabgaben und Gebühren entrichtet haben. Die Bewilligung wird verweigert, wenn die Person durch Gerichtsurteil oder administrative Massnahmen von der Jagd ausgeschlossen wurde oder aus gesundheitlichen Gründen Dritte gefährden könnte; die zuständige Stelle darf ein vertrauensärztliches Zeugnis verlangen. Artikel 7 baut das Berner System danach in Stufen auf. Das Basispatent deckt die jagdbaren Wildtierarten ausser Gämsen, Rehen, Rothirschen, Wildschweinen und Wasservögeln. Dazu kommen Patent A (bis zu zwei Gämsen), Patent B (bis zu zwei Rehen), Patent C (Rothirsche), Patent D (Wildschweine) und Patent E (Wasservögel). Die Patente A bis E können nur zusammen mit einem Basispatent erworben werden, und eine einzelne Person kann gleichzeitig nur je ein Patent A und B lösen. Für jede weitere Gämse oder jedes weitere Reh sieht Artikel 8 ein Zusatzpatent vor; dessen jährliche Kontingente richten sich nach der Jagdplanung und der voraussichtlichen Nachfrage.