Bern: Patentjagd und Planung nach Wildart
Der Kanton übt sein Jagdregal mit persönlichen Bewilligungen aus; die Planung setzt jährliche Kontingente je Wildart fest.
Das Berner Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG, BSG 922.11) vom 25. März 2002 vollzieht und ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes. Unter seinen Zielen nennt es ausdrücklich, «eine attraktive und weidgerechte Patentjagd mit einer starken Eigenverantwortung der Jägerinnen und Jäger zu fördern». Artikel 4 formuliert das Regime ohne Umschweife: «Der Kanton übt sein Jagdregal aus, indem er persönliche Jagdbewilligungen ausstellt (Patentjagd).» Das Gebiet wird nicht verpachtet; das Jagdrecht hängt an der Person und an ihrem Patent. Artikel 3 fügt die zweite Berner Säule hinzu, die Jagdplanung. Sie legt für jede Tierart mittelfristig anzustrebende Bestandesgrössen sowie die jährlichen Jagdkontingente fest; bei zu hohen oder zu tiefen Beständen werden regional differenzierte Kontingente bestimmt. Drei Erlasse ergänzen das Gesetz: die Jagdverordnung (JaV, BSG 922.111) und die Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV, BSG 922.63), beide vom 26. Februar 2003, sowie die Direktionsverordnung über die Jagd (BSG 922.111.1) vom 27. März 2003.