Das Bündner Patent: kantonale Eignungsprüfung zwingend
Nur die bündnerische Eignungsprüfung öffnet das Patent; Prüfungen anderer Kantone ersetzen diese Bedingung nicht.
Artikel 5 KJG zählt die Voraussetzungen für den Patentbezug auf. Berechtigt ist, wer im Kalenderjahr das 19. Altersjahr erfüllt und urteilsfähig ist, sich über die bestandene bündnerische Eignungsprüfung ausweist, eine den Vorschriften des Bundes entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und keinen Anlass für den Jagdausschluss oder die Patentverweigerung gibt. Die zweite Bedingung wiegt am schwersten: Verlangt ist die bündnerische Prüfung, nicht irgendeine schweizerische. Für die Steinwildjagd kommt eine Anwartschaft hinzu: Wer sich anmelden will, muss mindestens fünf Jahre die Bündner Hochjagd ausgeübt haben. Die Gästekarte (Art. 5a) ist der einzige Weg für auswärtige Jägerinnen und Jäger: Sie erlaubt, einen Bündner Jäger für einen Tag an dessen Hochjagd zu begleiten, frühestens ab dem dritten Jagdtag und nur mit einer in der Schweiz anerkannten Jagdprüfung. Erlegtes Wild wird dem Beutekontingent des Gastgebers angerechnet, und ein Jäger darf höchstens zwei Gästekarten beziehen.