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Luzern

Bewilligungen

Inhalt zu diesem Thema

Sieben Voraussetzungen, darunter die Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft

Fähigkeitsausweis, Treffsicherheitsnachweis, Versicherung, gültiger Jagdpass — und die Zugehörigkeit zu einer Jagdgesellschaft.

§ 12 KJSG zählt sieben kumulative Voraussetzungen auf: urteilsfähig und mündig sein, einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis erworben haben, die Treffsicherheit nachgewiesen haben, Mitglied, Gast oder Jagdaufseherin bzw. Jagdaufseher einer Jagdgesellschaft sein, gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert sein, nicht von der Jagd ausgeschlossen sein und einen gültigen Jagdpass besitzen. Die vierte Bedingung überrascht, wer aus einem Patentkanton kommt: In Luzern jagt man nicht allein. Die Bindung an eine Gesellschaft begründet das Recht. Jagdgäste dürfen im Revier der Gesellschaft jagen, aber nur in Begleitung oder auf Anordnung einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters. Der Regierungsrat bestellt eine Prüfungskommission, erlässt Bestimmungen zur Ausbildung und zur Erlangung des Jagdfähigkeitsausweises und regelt die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Ausweise. Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer behördlich bewilligten Jagdschiessanlage oder an einem behördlich zugelassenen Schiessanlass zu erbringen. Der Ausschluss von der Jagd wird für mindestens ein und höchstens zehn Jahre verfügt, unter anderem bei nachweislich falsch deklarierten Abschüssen.