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Luzern

Jagdzeiten

Inhalt zu diesem Thema

Kürzere Zeiten als das Bundesrecht

Die Verordnung schränkt die Jagdzeiten für sechs Wildarten ein und lässt Bewegungsjagden nur vom 1. Oktober bis 15. Dezember zu.

Die kantonale Jagdverordnung (SRL Nr. 725a) schränkt für sechs Wildkategorien die bundesrechtlich möglichen Zeiten ein. Rehbock und Schmalreh dürfen vom 1. Mai bis 30. September nur mit der Kugel auf Ansitz oder Pirsch gejagt werden; vom 1. Oktober bis 15. Dezember sind Kugel und Schrot erlaubt. Die Rehgeiss folgt demselben Muster, mit der Kugel allein vom 1. bis 30. September. Das Rehkitz ist vom 1. Oktober bis 15. Dezember jagdbar, der Feldhase vom 1. November bis 15. Dezember, die Gämse vom 1. September bis 15. Dezember und der Rothirsch vom 1. August bis 15. Dezember. Im Übrigen gelten die bundesrechtlich festgelegten Schon- und Jagdzeiten. Treib- und Drückjagden dürfen nur vom 1. Oktober bis 15. Dezember durchgeführt werden. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann sie ausserhalb der bundesrechtlichen Schonzeiten auch vor dem 1. Oktober und nach dem 15. Dezember erlauben, um den Abschussplan zu erfüllen oder Schwarzwildbestände zu regulieren. Vom Nachtjagdverbot ausgenommen sind nur zwei Fälle: die winterliche Ansitzjagd auf Raubwild und die Ansitzjagd auf Schwarzwild.