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Luzern

Vorschriften

Inhalt zu diesem Thema

Luzern: Das Regal wird über die Verpachtung der Reviere ausgeübt

Die Jagd ist Staatsregal; der Kanton verleiht das Jagdrecht mit der Verpachtung der Jagdreviere für acht Jagdjahre.

§ 3 des Kantonalen Jagdgesetzes (KJSG, SRL Nr. 725) vom 4. Dezember 2017 setzt zwei Regeln in zwei Zeilen: «Die Jagd ist Staatsregal» und «Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Jagd mit der Verpachtung von Jagdrevieren.» Das Kantonsgebiet ist folglich in Jagdreviere eingeteilt, welche die zuständige Dienststelle nach jagdlichen und wildbiologischen Gesichtspunkten festlegt; Gemeinden und Jagdgesellschaften sind anzuhören. Jedes Revier erhält einen Schatzungswert, der vor jeder Verpachtung anhand von Indikatoren zu den jagdlich relevanten Flächen, zum Lebensraumpotenzial für Wildtiere und anhand wichtiger, den Jagdwert mindernder Faktoren festgelegt wird. Die Reviere werden von der zuständigen Dienststelle öffentlich ausgeschrieben und im Auftrag des Kantons durch die Reviergemeinde für die Dauer von acht Jagdjahren an Jagdgesellschaften verpachtet. Das Jagdjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März, und die Unterpacht ist ausgeschlossen.