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Nidwalden

Bewilligungen

Inhalt zu diesem Thema

Nidwaldner Patent: zwanzig Jahre, und die Waffe selber eingeschossen

Fünf Voraussetzungen, darunter jene, die zu verwendenden Jagdwaffen selber eingeschossen zu haben.

Artikel 7 setzt das Regime: «Die Jagdberechtigung wird nach dem Patentsystem erteilt.» Das Jagdpatent berechtigt zur Jagdausübung während einer Jagdsaison in der bezeichneten Patentart; es ist persönlich und nicht übertragbar, und der Regierungsrat kann die Anzahl aufgrund der Jagdplanung beschränken. Artikel 9 nennt fünf persönliche Voraussetzungen: das 20. Altersjahr erfüllt und handlungsfähig sein; einen Fähigkeitsausweis eines Kantons oder einen gleichwertigen ausländischen besitzen; gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert sein; die zu verwendenden Jagdwaffen selber eingeschossen haben; und nicht mit einem Jagdverbot belegt sein. Die vierte Bedingung ist ungewöhnlich: Sie betrifft eine Handlung, nicht ein Dokument. Die Ausstellung wird namentlich verweigert, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Jagdvergehens oder wegen vorsätzlicher Tierquälerei erfolgt ist, oder wenn in derselben Frist drei oder mehr fahrlässige Jagdvergehen oder Jagdübertretungen rechtskräftig festgestellt oder Irrtumsabschüsse registriert worden sind.