Das kantonale Patent, ab 19 Jahren
Wer jagen will, braucht ein kantonales Jagdpatent; es wird nur an urteilsfähige Personen ab dem vollendeten 19. Altersjahr erteilt.
Die Jagdverordnung (JagdV, GDB 651.11) vom 25. Januar 1991 regelt die Mechanik. Ihr Artikel 6 ist direkt: «Wer jagen will, braucht ein kantonales Jagdpatent.» Erteilt wird es nur Personen, die das 19. Altersjahr vollendet haben und urteilsfähig sind und die entweder den kantonalen oder einen durch Gegenrecht anerkannten Fähigkeitsausweis besitzen. Die Verordnung überträgt der Verwaltung zudem die Ausstellung der Jagdpatente und der Jagdfähigkeitsausweise, die Erstellung von Jagdplanung und Jagdstatistik, die Aus- und Weiterbildung der Wildhut- und Jagdaufsichtsorgane sowie der Jäger, die Festlegung der Vergütung von Wildschäden und die Zulassung zum Sonderabschuss in Jagdbanngebieten. Die Jagdkommission berät den Regierungsrat, das Departement und das Amt für Wald und Landschaft in allen wichtigen Fragen der Jagd sowie des Wild- und Vogelschutzes; vor Erlass oder Änderung des Wald-Wild-Konzeptes ist sie immer anzuhören.