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Schaffhausen

Bewilligungen

Inhalt zu diesem Thema

Der Jagdpass: jährlich für Pächter, tageweise für Gäste

Der Jahresjagdpass erlaubt dem Gast die Jagd in allen Revieren des Kantons; der Tagesjagdpass nur in jenen, für die er ausgestellt ist.

Nach Artikel 14 ist jagdberechtigt, wer sich aufgrund einer abgelegten Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse ausweist und Gewähr für eine weidgerechte Jagdausübung sowie die erforderlichen Hegemassnahmen bietet. Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen für die Jägerprüfung und bestellt eine Prüfungskommission. Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton ist der vom zuständigen Departement ausgestellte Jagdpass. Er ist unübertragbar und wird in zwei Formen abgegeben. Der Jahresjagdpass geht an Revierpächter, Jagdaufseher oder Jagdgäste: Er berechtigt Pächterinnen und Aufseher zur Jagd im eigenen Revier und Jagdgäste zur Teilnahme an der Jagd in allen Revieren des Kantons. Der Tagesjagdpass für Jagdgäste berechtigt nur in jenen Revieren, für die er ausgestellt ist. Über die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdpässe und Fähigkeitsausweise befindet das zuständige Departement. Der Jagdpass wird gegen Gebühr abgegeben, deren Höhe der Regierungsrat festsetzt; für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Ansätze vorgesehen werden.