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Solothurn

Bewilligungen

Inhalt zu diesem Thema

Vom Kanton Solothurn anerkannter Jagdpass oder Patent

Die Jagdberechtigung hängt an einem gültigen Solothurner Jagdpass oder einem anerkannten Patent; Gäste zahlen einen Wildschadenzuschlag.

§ 10 des Solothurner Jagdgesetzes ist knapp: «Jagdberechtigt ist, wer einen gültigen, vom Kanton Solothurn anerkannten Jagdpass oder ein anerkanntes Jagdpatent besitzt.» Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für den Bezug eines Jagdpasses sowie die Anerkennung ausserkantonaler Jagdpässe und Jagdpatente in einer Verordnung. Vier Gründe führen zum Ausschluss (§ 11): die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr erfüllen; keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen; die Jagdberechtigung für die ganze Schweiz durch richterlichen Entzug nach Artikel 20 JSG verloren haben; oder sie für den Kanton Solothurn durch administrativen Entzug verloren haben. Der Ausschluss begründet keinen Schadenersatzanspruch. Jagdpässe sind gebührenpflichtig, ausgenommen die Jahresjagdpässe für Jagdaufsichtsorgane. Für Jagdgäste kann der Regierungsrat einen Wildschadenzuschlag von höchstens 300 Franken zur Gebühr festlegen. Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe besteht kein Anspruch auf Rückvergütung.