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Waadt

Sicherheit

Inhalt zu diesem Thema

Wildkontrolle, verbotene Gebiete und Jagdbuch

Jedes erlegte Stück wird gemeldet, jeder Ort mit dem Flurnamen nach der Karte 1:25 000 vermerkt, und der Fehlabschuss kostet eine Gebühr.

Artikel 22 verlangt die Meldung des erlegten Wildes. Der Steinbock ist am selben Tag den Kontrollposten der Wild- und Naturschutzpolizei vorzuweisen. Die im Jura, am Jurafuss oder in der Ebene erlegte Gämse wird sofort dem Inspektor des Kreises gemeldet, der die Vorweisung organisiert; in den Alpen und im Chablais erfolgt die Meldung ebenfalls sofort, und das Tier wird an den Kontrollposten oder nach Absprache mit dem Inspektor vorgewiesen. Der Hirsch ist in der Gruppen- wie in der Einzeljagd ebenfalls sofort zu melden. Artikel 23 regelt das Jagdbuch: Rücksendung bis spätestens 5. März 2027 an die Sektion Jagd, Fischerei und Arten; Kontrollkarte jedes Wildschweins innert 48 Stunden; Kontrollformulare der Hirsche dem Inspektor bei der Vorweisung; Karten der Wildschwein-Ansitzjagd von Juni-Juli und der Krähenjagd bis spätestens 15. August 2027. Die Ortsangabe hat den Flurnamen nach der Karte 1:25 000 zu tragen, für alle erlegten Arten. Der Fehler hat einen Tarif: Artikel 4 setzt Gebühren für irrtümlich erlegte Tiere fest — 200 oder 300 Franken je nach Steinbockkategorie, 7 Franken pro Kilo beim Hirsch mit einem Zuschlag von 600 Franken für einen Achtender und mehr, 400 Franken für eine Gämse, 200 Franken für ein säugendes Weibchen, 100 Franken für ein Alttier mit Kalb oder eine Bache mit Frischlingen. Die Artikel 9 und 10 grenzen schliesslich die jagdverbotenen Gebiete und die Verkehrsbeschränkungen ab, ergänzt durch die Richtlinien vom 20. Januar 2022 über die Wildruhezonen.