Vorweisung am selben Tag, Kontrollbuch vor dem Bewegen des Stücks
Hirsch, Reh, Gämse und Wildschwein sind am Tag des Schusses dem Wildhüter vorzuweisen, und das Kontrollbuch wird ausgefüllt, bevor das Tier bewegt wird.
Artikel 11 verpflichtet den Jäger, der einen Hirsch, ein Reh, eine Gämse oder ein Wildschwein erlegt hat, dieses am selben Tag dem Wildhüter des Sektors oder dem nächstgelegenen Kontrollposten vorzuweisen. Ist dies am selben Tag unmöglich, hat er den Wildhüter telefonisch zu informieren und einen anderen Termin zu vereinbaren. Die Gämse darf von einer Drittperson vorgewiesen werden, doch muss der Schütze zuvor den Wildhüter anrufen; im Streitfall wird das Wild beschlagnahmt, bis der Schütze erscheint. Ein geschütztes oder nicht zugelassenes Tier ist dem Wildhüter des Sektors zu melden und vom Jäger unverzüglich persönlich vorzuweisen — nicht durch Dritte. Die am leichtesten unabsichtlich verletzte Regel steht in einem Satz: Vor dem Bewegen des Tieres hat der Jäger alle das erlegte Stück betreffenden Rubriken des Kontrollbuchs auszufüllen. Der Verlust dieses Buchs kostet 250 Franken bei einem Patent A, B, A+B oder G und 50 Franken bei C, E oder S; wird es nach Mahnung und ohne Begründung nicht fristgerecht zurückgesandt, folgt ein Strafmandat von 150 oder 50 Franken je nach Patent, im Wiederholungsfall erhöht. Das elektronische Kontrollbuch fällt nicht unter diese Taxen, doch bei technischen Problemen ist der Wildhüter unverzüglich zu informieren.