Das Zuger Patent: zwanzig Jahre, anerkannte Prüfung
Vier Nachweise sind zu erbringen, darunter das vollendete 20. Altersjahr und die Gewähr sicherer Waffenhandhabung.
§ 4 des Zuger Jagdgesetzes behält das Jagdpatent Bewerbern vor, die vier Dinge nachweisen: dass sie das 20. Altersjahr vollendet haben und nicht entmündigt sind, dass sie eine anerkannte Jagdprüfung bestanden haben, dass sie Gewähr für eine sichere Waffenhandhabung und Jagdausübung bieten und dass sie eine den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Zwanzig Jahre, nicht achtzehn: Zug setzt hier eine strengere Altersgrenze als die meisten Nachbarkantone. Auch die dritte Bedingung ist keine Formalität, denn sie beruht auf einer Beurteilung und nicht auf einem Ausweis. Für die Erteilung und den Entzug des Patentes ist die Direktion des Innern zuständig. § 5 zählt die Fälle auf, in denen die Abgabe zu verweigern ist, namentlich wenn der Bewerber wegen einer strafbaren, vorsätzlich begangenen Handlung gegen Leib und Leben, wegen einer verbotenen Handlung an Tieren oder wegen Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt worden ist.